Ehemanns aus der Praxis im angemessenen Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, daß die Eheleute vor der Verfolgung zusammen arbeiteten, beide wegen Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in vergleichbare Beamtengruppen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (Urteile des Senats RzW 1960, 513 Nr. 23, 1961, 121 Nr. 18). Die Aufteilung der Einkünfte muß aber auch erfolgen, wenn die Einstufung des mitarbeitenden Ehegatten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach §30 Abs. 2 3. DV-BEG vorgenommen worden ist. Diese Aufteilung, bei der die Art und der Umfang der Tätigkeit jedes Ehegatten berücksichtigt werden können, ermöglicht es, zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen. Das wäre dagegen nicht immer der Fall, wenn die Vergleichseinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet werden. So könnte die Zusammenrechnung zu Unzuträglichkeiten führen, wenn das gemeinsame Einkommen das Vergleichseinkommen des höher eingestuften Ehegatten erheblich überschritten, die Summe der beiden Vergleichseinkommen jedoch noch nicht ganz erreicht hat. In derartigen Fällen den Entschädigungszeitraum für beide Ehegatten andauern zu lassen, könnte durchaus unbillig sein im Vergleich zu dem allein verdienenden Verfolgten, der ausschließlich aus seinen Verdiensten seine Familie unterhalten muß und für den der Entschädigungszeitraum mit der Überschreitung des für ihn maßgebenden Vergleichseinkommens endet. Die höheren Bedürfnisse, die bestehen, wenn die Ehefrau berufstätig ist und sich dem Haushalt nicht widmen kann, rechtfertigen eine solche Zusammenrechnung nicht. Gewisse Schwierigkeiten können sich bei der Aufteilung des Einkommens ergeben, wenn das Verfahren gegenüber dem einen Ehegatten bereits rechtskräftig abgeschlossen und in diesem die Mitarbeit des Ehepartners unberücksichtigt geblieben ist. Stellt sich in dem Verfahren, das den Berufsschaden des zweiten Ehegatten zum Gegenstand hat, heraus, daß der Entschädigungszeitraum für den ersten Ehegatten länger hätte bemessen werden müssen, wenn die wegen der Mitarbeit des Ehepartners erforderlichen Abschläge von dem Einkommen vorgenommen worden wären, so mag es, obwohl eine rechtskräftige Bindung an die Ergebnisse des ersten Verfahrens nicht vorliegt, unter Umständen vertretbar sein, das gegenüber dem zweiten Ehegatten auszugleichen. Dies kommt aber nur in Grenzfällen in Betracht, in denen die Vernachlässigung der Mitarbeit des zweiten Ehegatten bei dem ersten Ehegatten zu einer Verkürzung der ihm an sich zustehenden Entschädigung geführt hat. Da der Ehemann der Klägerin wegen seines Berufsschadens die Höchstrente erhält (§83 Abs. 3 BEG, §22 a 3. DV-BEG), scheiden derartige Erwägungen hier aus. Wenn die Klägerin in den Vereinigten Staaten durch die Mitarbeit bei ihrem Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit

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