Möglichkeit für eine eigene Berufsausübung verlor. Nunmehr war sie selbst unmittelbar den
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt, durch die den Juden die Ausübung
ihres Berufs erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Selbst wenn sie ihre Berufstätigkeit in
den vorhergehenden Monaten schon wegen der gegen den Ehemann gerichteten
Gewaltmaßnahmen hatte einschränken oder aufgeben müssen, so traf sie doch nunmehr die
rassische Verfolgung unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen Fortkommen. Dafür, daß ihr
Ehemann sie wegen der Aufgabe seiner Praxis nicht mehr beschäftigen konnte, kann sie zwar
keine Entschädigung verlangen; aber bei der gemeinsamen Berufsaufgabe und damit
verbundenen Auswanderung steht ihre eigene Verfolgung und der dadurch bewirkte Verlust
der Möglichkeit einer beruflichen Betätigung so im Vordergrund, daß von diesem Zeitpunkt
an die gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung als der entscheidende Anlaß für die
Aufgabe ihrer Berufstätigkeit erscheint. 5. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils über
das Ende des Entschädigungszeitraums kann ebenfalls nicht beigetreten werden. a) Das
Berufungsgericht hat das von dem Ehemann der Klägerin in den Vereinigten Staaten aus
seiner ärztlichen Tätigkeit erzielte Einkommen mit dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG
ergebenden zusammengerechneten Einkommen eines Beamten des höheren und des mittleren
Dienstes verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das
zusammengerechnete Vergleichseinkommen bis zum 31. Oktober 1953 nicht erreicht worden
sei. Diesen Erwägungen fehlt schon deshalb die Grundlage, weil das Berufungsgericht
keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Klägerin in den
Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht,
das ausführt, die Eheleute hätten bei ihrer Berufstätigkeit Hand in Hand gearbeitet, davon
ausgegangen, die Klägerin sei wie früher in der Praxis ihres Ehemannes erwerbstätig. Ob aber
diese Tätigkeit einen Umfang hat, daß von einer eigenen wirklichen Berufsausübung und
nicht nur einer Mithilfe der Ehefrau im Rahmen des Üblichen gesprochen werden kann, ist
offen. Wenn die Klägerin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sondern nur als Ehefrau,
wenn auch unter Verwendung ihrer beruflichen Kenntnisse, in der Praxis des Ehemannes
mitarbeitet, seitdem dieser sich nach der Auswanderung wieder ärztlich betätigt, kann das
Einkommen des Ehemanns ihr überhaupt nicht zugerechnet werden (Urteil des Senats RzW
1960, 513 Nr. 23). Die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums ist dann anders zu
entscheiden. Wenn aber die Klägerin sich durch eine eigene Erwerbstätigkeit an der Erzielung
der Einkünfte aus der ärztlichen Praxis beteiligt hat, so kann das nicht in der Weise
berücksichtigt werden, daß die gemeinsamen Einkünfte eines der Klägerin und eines ihrem
Ehemann vergleichbaren Beamten erreicht sein müßten. Vielmehr sind dann die Einkünfte des