Möglichkeit für eine eigene Berufsausübung verlor. Nunmehr war sie selbst unmittelbar den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt, durch die den Juden die Ausübung ihres Berufs erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Selbst wenn sie ihre Berufstätigkeit in den vorhergehenden Monaten schon wegen der gegen den Ehemann gerichteten Gewaltmaßnahmen hatte einschränken oder aufgeben müssen, so traf sie doch nunmehr die rassische Verfolgung unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen Fortkommen. Dafür, daß ihr Ehemann sie wegen der Aufgabe seiner Praxis nicht mehr beschäftigen konnte, kann sie zwar keine Entschädigung verlangen; aber bei der gemeinsamen Berufsaufgabe und damit verbundenen Auswanderung steht ihre eigene Verfolgung und der dadurch bewirkte Verlust der Möglichkeit einer beruflichen Betätigung so im Vordergrund, daß von diesem Zeitpunkt an die gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung als der entscheidende Anlaß für die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit erscheint. 5. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils über das Ende des Entschädigungszeitraums kann ebenfalls nicht beigetreten werden. a) Das Berufungsgericht hat das von dem Ehemann der Klägerin in den Vereinigten Staaten aus seiner ärztlichen Tätigkeit erzielte Einkommen mit dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebenden zusammengerechneten Einkommen eines Beamten des höheren und des mittleren Dienstes verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das zusammengerechnete Vergleichseinkommen bis zum 31. Oktober 1953 nicht erreicht worden sei. Diesen Erwägungen fehlt schon deshalb die Grundlage, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht, das ausführt, die Eheleute hätten bei ihrer Berufstätigkeit Hand in Hand gearbeitet, davon ausgegangen, die Klägerin sei wie früher in der Praxis ihres Ehemannes erwerbstätig. Ob aber diese Tätigkeit einen Umfang hat, daß von einer eigenen wirklichen Berufsausübung und nicht nur einer Mithilfe der Ehefrau im Rahmen des Üblichen gesprochen werden kann, ist offen. Wenn die Klägerin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sondern nur als Ehefrau, wenn auch unter Verwendung ihrer beruflichen Kenntnisse, in der Praxis des Ehemannes mitarbeitet, seitdem dieser sich nach der Auswanderung wieder ärztlich betätigt, kann das Einkommen des Ehemanns ihr überhaupt nicht zugerechnet werden (Urteil des Senats RzW 1960, 513 Nr. 23). Die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums ist dann anders zu entscheiden. Wenn aber die Klägerin sich durch eine eigene Erwerbstätigkeit an der Erzielung der Einkünfte aus der ärztlichen Praxis beteiligt hat, so kann das nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß die gemeinsamen Einkünfte eines der Klägerin und eines ihrem Ehemann vergleichbaren Beamten erreicht sein müßten. Vielmehr sind dann die Einkünfte des

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