- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und veröffentlichte dazu drei Beiträge in
juristischen Fachzeitschriften“.
14Tatsächlich spielte für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des
Klägers die Person Saddam Hussein keine Rolle. Der Beklagte fügte den Namen „Saddam
Hussein“ ein, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und damit
zu suggerieren, dass die Arbeit des Klägers zu Wirtschaftssanktionen zu dessen Gunsten
erstellt wurde oder zumindest um eine entsprechende Assoziation zu erwecken. Der
Beklagte handelte in der Absicht, durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des
Klägers zu schädigen.
156. Am 21.04.2017 um 12:34 Uhr ersetzte der Beklagte den Absatz
„Seit 2002 befasst D. sich mit den Ereignissen des 11.09.2001 und mit dem Thema
Terrorismus.“
mit dem Absatz
„Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte D. 2011 eine Beitragsserie in der
Zeitschrift Ossietzky, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen
die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These
propagierte.“
16Tatsächlich bestreitet der Kläger zwar die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete
„allgemein bekannte Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“.
Seine Auffassungen hierzu legte er in zwei veröffentlichten Büchern (u.a. dem Buch „...“)
dar.
Der
Kläger
verbreitet
jedoch
keine
„False-Flag-Thesen“
von
„Verschwörungstheoretikern“.
177. Den Eintrag „als 2012 der Betreiber der islamistischen Website Muslim-Markt, Yavuz
Özoguz, eine Reise zum iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad organisierte, an
der neben Özoguz selbst seine Frau F., J. El., Ge. W., Ka. Hö., Ko. F., der FDPLandtagskandidat C. Hü., Ra. Fl. und D. teilnahmen, wurde der Besuch im Hinblick auf
Ahmadinedschads Leugnung von Holocaust und Existenzrecht Israels als Legitimierung des
iranischen Systems scharf kritisiert“ änderte der Beklagte am 21.04.2017 dahingehend,
dass er die Formulierung „Reise zum iranischen Präsidenten“ durch die Formulierung „zu
einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ ersetzte.
18Sonstige Reisen des Klägers und Begegnungen mit eminenten Persönlichkeiten werden
in dem Artikel nicht erwähnt.
198. Der Beklagte stellte am 28.05.2018 um 11:54 Uhr den Eintrag „Bezüglich des
Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 behauptet D., dass es sich bei
diesem Terrorakt um einen Fake handele und nie ein Lastwagen in die Menschen gefahren
sei“ ein.
20Tatsächlich bezeichnete der Kläger weder den Anschlag als „Fake“ noch bestritt er, dass
ein Lastwagen durch den Weihnachtsmarkt gefahren sei. Der Beklagte versuchte durch den
Eintrag den Kläger als „Spinner“ darzustellen und potentielle Leser von dem Erwerb des
vom Kläger zu diesem Thema verfassten Buchs abzuhalten.
219. Der Beklagte verfasste zudem den Absatz „Am 28. und 29.11.2009 war D. zusammen
mit Mi. Bu., Od. He., Kl. Ra. Rö. und Mi. Vo. Referent der V. B. Ideenwerkstatt der
Burschenschaft Normannia-Nibelungen unter dem Titel Terrorismus - Freiheitskampf,
Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?“
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3/25/2024