- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
61. Am 21.04.2017 stellte er um 15:04 Uhr den Eintrag „Er [D.] gilt als isländischer
Hauptvertreter des Antizionismus“ ein. Diese Äußerung steht im ersten Absatz des
Abschnitts „Politik“ und fungiert als eine Zusammenfassung des Eintrags. Der Beklagte
verfasste weiter den Eintrag „D. gilt als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und
antiamerikanischer Theorien“.
7Der Kläger selber sieht sich indes nicht als ein isländischer Hauptvertreter des
Antizionismus
bzw.
als
isländischer
Hauptverfechter
antiisraelischer
und
antiamerikanischer Theorien. Er gilt auch in keiner öffentlichen Meinung als ein
entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“. In Island war er in erster Linie
als Komponist und Friedensaktivist bekannt. Der Eintrag diente dazu, den Kläger als
Extremist oder sogar als Antisemit erscheinen zu lassen.
2. Der Beklagte ersetzte am 21.04.2017 um 13:14 Uhr den Satz „Seit Beginn der 1990erJahre konzentrierte er sich auf musikpädagogische Arbeit und die Komposition leicht
fasslicher Werke für Unterrichtszwecke mit meist bildhaften Titeln“ mit dem Satz „In der
Folge gab D. das Komponieren konzertanter Musik endgültig auf und widmete sich
Übungsstücken für Kinder.“ Der Beklagte verfasste zudem den Eintrag „E. D. … ist ein in
Deutschland lebender israelisch-isländischer Komponist von Übungsstücken für den
Musikunterricht“.
8Tatsächlich komponierte oder veröffentlichte der Kläger nie Übungsstücke für Kinder.
Seine zahlreichen Sammlungen von leichten Kompositionen für Klavier, Streicher, Bläser
und Gitarre sind zwar dazu bestimmt, Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren
künstlerisch
anzuregen,
es
handelt
sich
jedoch
nicht
um
„Übungsstücke“.
Die
entsprechenden Stücke wurden in Fachzeitschriften positiv rezensiert, sind auf der
musikalischen
Webseite
des
Klägers
leicht
recherchierbar
und
werden
oft
in
Schülerkonzerten aufgeführt. Der Kläger gab auch das Komponieren von konzertanter
Musik nicht auf.
93. Am 21.04.2017 stellte der Beklagte den Eintrag „Mit „...“ legte er [D.] ein Werk für das
Musiktheater vor, das jedoch nie aufgeführt wurde“.
10Tatsächlich wurde das Werk aufgeführt. Die Uraufführung fand im Stadttheater K. am
24.01.1975 statt mit G. T. (Klarinette), U. R. (Bratsche), Bu. Re. (Klavier), V. L. (Assistent),
Ha. K. (Assistent). Die Uraufführung wurde in überregionalen Zeitungen rezensiert.
114. In den Satz „D., der neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon spielt“ fügte der
Beklagte am 21.04.2017 den Zusatz „nach eigenen Angaben“ ein.
12Tatsächlich
spielt
der
Kläger
neben
Klavier
auch
Akkordeon
und
Lithophon.
Anhaltspunkte, dafür das dies nicht der Fall ist, waren auch zum Zeitpunkt des Eintrags
nicht vorhanden. Die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers können etwa auch auf seiner
eigenen Website durch Abspielen dort eingespielter Videos verifiziert werden.
135. Am 21.04.2017 um 14:17 ersetzte der Beklagte den Eintrag
„Seit den 90er Jahren befasst sich D. mit dem Völkerrecht. In den 90er Jahren erforschte
er die menschenrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte von Wirtschaftssanktionen. Einige
seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht“.
mit dem Eintrag
„In den 90er Jahren entwickelte D. vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime
von Saddam Hussein die These, dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw.
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3/25/2024