- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 61. Am 21.04.2017 stellte er um 15:04 Uhr den Eintrag „Er [D.] gilt als isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ ein. Diese Äußerung steht im ersten Absatz des Abschnitts „Politik“ und fungiert als eine Zusammenfassung des Eintrags. Der Beklagte verfasste weiter den Eintrag „D. gilt als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“. 7Der Kläger selber sieht sich indes nicht als ein isländischer Hauptvertreter des Antizionismus bzw. als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien. Er gilt auch in keiner öffentlichen Meinung als ein entsprechender „Hauptvertreter“ bzw. „Hauptverfechter“. In Island war er in erster Linie als Komponist und Friedensaktivist bekannt. Der Eintrag diente dazu, den Kläger als Extremist oder sogar als Antisemit erscheinen zu lassen. 2. Der Beklagte ersetzte am 21.04.2017 um 13:14 Uhr den Satz „Seit Beginn der 1990erJahre konzentrierte er sich auf musikpädagogische Arbeit und die Komposition leicht fasslicher Werke für Unterrichtszwecke mit meist bildhaften Titeln“ mit dem Satz „In der Folge gab D. das Komponieren konzertanter Musik endgültig auf und widmete sich Übungsstücken für Kinder.“ Der Beklagte verfasste zudem den Eintrag „E. D. … ist ein in Deutschland lebender israelisch-isländischer Komponist von Übungsstücken für den Musikunterricht“. 8Tatsächlich komponierte oder veröffentlichte der Kläger nie Übungsstücke für Kinder. Seine zahlreichen Sammlungen von leichten Kompositionen für Klavier, Streicher, Bläser und Gitarre sind zwar dazu bestimmt, Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren künstlerisch anzuregen, es handelt sich jedoch nicht um „Übungsstücke“. Die entsprechenden Stücke wurden in Fachzeitschriften positiv rezensiert, sind auf der musikalischen Webseite des Klägers leicht recherchierbar und werden oft in Schülerkonzerten aufgeführt. Der Kläger gab auch das Komponieren von konzertanter Musik nicht auf. 93. Am 21.04.2017 stellte der Beklagte den Eintrag „Mit „...“ legte er [D.] ein Werk für das Musiktheater vor, das jedoch nie aufgeführt wurde“. 10Tatsächlich wurde das Werk aufgeführt. Die Uraufführung fand im Stadttheater K. am 24.01.1975 statt mit G. T. (Klarinette), U. R. (Bratsche), Bu. Re. (Klavier), V. L. (Assistent), Ha. K. (Assistent). Die Uraufführung wurde in überregionalen Zeitungen rezensiert. 114. In den Satz „D., der neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon spielt“ fügte der Beklagte am 21.04.2017 den Zusatz „nach eigenen Angaben“ ein. 12Tatsächlich spielt der Kläger neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon. Anhaltspunkte, dafür das dies nicht der Fall ist, waren auch zum Zeitpunkt des Eintrags nicht vorhanden. Die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers können etwa auch auf seiner eigenen Website durch Abspielen dort eingespielter Videos verifiziert werden. 135. Am 21.04.2017 um 14:17 ersetzte der Beklagte den Eintrag „Seit den 90er Jahren befasst sich D. mit dem Völkerrecht. In den 90er Jahren erforschte er die menschenrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte von Wirtschaftssanktionen. Einige seiner Beiträge wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht“. mit dem Eintrag „In den 90er Jahren entwickelte D. vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These, dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. 4 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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