worden und nicht in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Nach dem gegenwär gen Wortlaut
des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit der Ermäch gungsnorm kann jedoch
in Fällen vorliegender Art - wie dargelegt - der Rechtsau assung des Beteiligten nicht gefolgt
werden. Hat der Vorerwerber vor Weiterveräußerung des Wirtscha sgutes an den Erwerber
Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG ge lgt und ist deshalb der Kaufpreis, der in bar vom
Erwerber zu entrichten war, höher gewesen als der, den der Vorerwerber an den Verfolgten gezahlt
ha e, so verkürzt sich der Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV nicht deshalb, weil der Erwerber auch einen Anspruch auf Schadensfeststellung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschri in dem gemäß § 245 Nr. 2 LAG bes mmten Umfang
erworben hat. Im Ergebnis entspricht diese Beurteilung auch der Rechtsau assung des
Bundesausgleichsamtes, wie sie in den Durchführungsbes mmungen zur 11. LeistungsDV-LA in der
Fassung vom 6. Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1964, 379) - Anlage 3 zu § 359 LAG bei Harmening,
Lastenausgleich - niedergelegt ist. Unter Nr. 35 Abs. 1 heißt es hier unter anderem: "Diese
Regelung (gemeint ist die des § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) bezieht sich somit nur auf den Teil
des tatsächlich entrichteten Kaufpreises, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DV nicht berücksich gt wird. Bei
§ 8 Abs. 2 DV spielt der Vergleich des Kaufpreises mit dem Wert des Wirtscha sgutes oder mit der
Schadensberechnung für dieses Wirtscha sgut keine Rolle (vgl. aber Nr. 40)." In der Nr. 40 der
Durchführungsbes mmungen zur 11. LeistungsDV-LA wird das von dem Beteiligten herausgestellte
Spannungsverhältnis von § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht behandelt. Hier
werden lediglich Ausführungen gemacht, wie bei Anwendung des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV
(Kürzung des Grundbetrages) zu verfahren ist. Sons ge Gründe, die die Revision des Beteiligten
rech er gen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der
vom Vorerwerber an Dr. von T. in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM nicht in die
freie Verfügung der Beigeladenen gelangt sei, beruht auf einer unrich gen Anwendung des § 8
Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV. Zum Begri der freien Verfügung im Sinne der vorstehend
genannten Vorschri hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69
- unter anderem folgendes ausgeführt: "Nach Wortlaut und Sinngehalt des gesetzlichen
Tatbestandes, wie er in den § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zum Ausdruck
kommt, bestehen keine Bedenken, die freie Verfügung des Verfolgten dann als gegeben
anzuerkennen, wenn er nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat,
daß er Gegenstände mit diesen Mi eln erworben, Verbindlichkeiten ge lgt oder in sons ger Weise
sich am Wirtscha sverkehr beteiligt hat. Darin erschöp sich aber nicht der Begri der freien
Verfügungsgewalt, Diese ist grundsätzlich auch dann als, gegeben anzuerkennen, wenn der
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Kaufpreis in bar an den Verfolgten geleistet und er die - möglicherweise nicht ausgenutzte -