worden und nicht in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Nach dem gegenwär gen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit der Ermäch gungsnorm kann jedoch in Fällen vorliegender Art - wie dargelegt - der Rechtsau assung des Beteiligten nicht gefolgt werden. Hat der Vorerwerber vor Weiterveräußerung des Wirtscha sgutes an den Erwerber Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG ge lgt und ist deshalb der Kaufpreis, der in bar vom Erwerber zu entrichten war, höher gewesen als der, den der Vorerwerber an den Verfolgten gezahlt ha e, so verkürzt sich der Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht deshalb, weil der Erwerber auch einen Anspruch auf Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschri in dem gemäß § 245 Nr. 2 LAG bes mmten Umfang erworben hat. Im Ergebnis entspricht diese Beurteilung auch der Rechtsau assung des Bundesausgleichsamtes, wie sie in den Durchführungsbes mmungen zur 11. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 6. Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1964, 379) - Anlage 3 zu § 359 LAG bei Harmening, Lastenausgleich - niedergelegt ist. Unter Nr. 35 Abs. 1 heißt es hier unter anderem: "Diese Regelung (gemeint ist die des § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) bezieht sich somit nur auf den Teil des tatsächlich entrichteten Kaufpreises, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DV nicht berücksich gt wird. Bei § 8 Abs. 2 DV spielt der Vergleich des Kaufpreises mit dem Wert des Wirtscha sgutes oder mit der Schadensberechnung für dieses Wirtscha sgut keine Rolle (vgl. aber Nr. 40)." In der Nr. 40 der Durchführungsbes mmungen zur 11. LeistungsDV-LA wird das von dem Beteiligten herausgestellte Spannungsverhältnis von § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht behandelt. Hier werden lediglich Ausführungen gemacht, wie bei Anwendung des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV (Kürzung des Grundbetrages) zu verfahren ist. Sons ge Gründe, die die Revision des Beteiligten rech er gen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der vom Vorerwerber an Dr. von T. in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM nicht in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt sei, beruht auf einer unrich gen Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV. Zum Begri der freien Verfügung im Sinne der vorstehend genannten Vorschri hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - unter anderem folgendes ausgeführt: "Nach Wortlaut und Sinngehalt des gesetzlichen Tatbestandes, wie er in den § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zum Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken, die freie Verfügung des Verfolgten dann als gegeben anzuerkennen, wenn er nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat, daß er Gegenstände mit diesen Mi eln erworben, Verbindlichkeiten ge lgt oder in sons ger Weise sich am Wirtscha sverkehr beteiligt hat. Darin erschöp sich aber nicht der Begri der freien Verfügungsgewalt, Diese ist grundsätzlich auch dann als, gegeben anzuerkennen, wenn der ti ti ti ff ft ff ti ti ti ti ft ti ff ft ti ti ff ft ft tt ft ti ft ti tf tt Kaufpreis in bar an den Verfolgten geleistet und er die - möglicherweise nicht ausgenutzte -

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