Möglichkeit gehabt hat, das empfangene Geld zinsträch g anzulegen oder in sons ger Weise wirtscha lich zu nutzen. Im Zweifel ist darüber hinaus auch der Kaufpreis, der auf ein (nicht gesperrtes) Konto des Verfolgten gezahlt oder überwiesen worden ist, in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt, sofern objek v für den Verfolgten die Möglichkeit bestand, sich mi els des Guthabens Gegenwerte zu bescha en oder bewiesen ist, daß er in der Lage war, eine solche Vermögensumschichtung vorzunehmen oder sie vorgenommen hat. Durch Einführung der Sperrkonten für rassisch Verfolgte ist ihre rechtliche Befugnis, über die gesperrten Guthaben zu verfügen, erheblich beschränkt worden; darüber hinaus ist auch die tatsächliche Möglichkeit, im Wirtscha sverkehr für Geld Gegenwerte zu bescha en, für rassisch Verfolgte seit Einführung der Sperrkonten immer geringer geworden. Mit der Einzahlung oder Überweisung des Kaufpreises auf ein gesperrtes Konto hat deshalb der Verfolgte grundsätzlich nicht die freie Verfügung über diese Beträge erlangt. Ob und in welchem Umfang Teilbeträge dieses Kaufpreises, die für den Verfolgten freigegeben worden sind, als in die freie Verfügung gelangt anzuerkennen, sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab." Tilgt der Verfolgte mi els des Kaufpreises seine Verbindlichkeiten, so ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kaufpreis insoweit in seine freie Verfügung gelangt war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß nicht der Verfolgte (die Beigeladene), sondern ein Dri er (Dr. von T.), der als Treuhänder für die Beigeladene bestellt war, über den in bar entrichteten Kaufpreis tatsächlich disponiert hat. Eine solche Disposi on muß sich der Verfolgte bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich in dem Umfang zurechnen lassen, in dem er gemäß seinen im Zeitpunkt des Empfangs des Kaufpreises bestehenden wirtscha lichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Stand seiner nanziellen Verp ichtungen, persönlich entsprechend hä e disponieren müssen und die Rechtsmacht des Dri en ausreichte, um insoweit für ihn zu disponieren. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV kann es keinen Unterschied machen, ob ein für die Verfolgten im Rahmen seiner Rechtsmacht handelnder Dri er oder der Verfolgte selbst auf Geldleistungen gerichtete fällige Verp ichtungen erfüllt hat, deren Erfüllung im Rechts- oder Verwaltungsweg hä e erzwungen werden können. Allerdings können unter Verp ichtungen im vorstehenden Sinne nur solche verstanden werden, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu Lasten des Verfolgten, begründet worden sind, seien es bürgerlich-rechtliche oder ö entlich-rechtliche Verp ichtungen. Als diskriminierende Geldleistungsverp ichtungen sind die Abgaben anzusehen, die dem Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind (hierzu gehört zum Beispiel die Judenvermögensabgabe gemäß der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 - RGBl. I S. 1638 -). Das gleiche gilt für die Abgaben, die in § 59 Abs. 2 BEG tt fl ti fi ti tt ff ti tt ff fl tt ti fl ff tt tt ft ft ft fl fl tt angeführt sind. Der Bundesgesetzgeber hat diese Abgaben den Sonderabgaben im Sinne des

Select target paragraph3