83 1.3. Dieser Eingriff ist nach zutreffender Bewertung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich aber nicht rechtswidrig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die (Mindest-)Voraussetzungen für eine Beobachtung, nunmehr gemäß den neu gefassten Befugnisnormen des Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F., vorliegen. 84 Die im Beschwerdeverfahren vertiefte Rüge des Antragstellers einer mangelnden "Vorlage einer (vollständigen) Behördenakte oder ähnlich umfassender Verwaltungsvorgänge" (vgl. insbesondere S. 80 der Beschwerdebegründung und S. 28 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.8.2023) rechtfertigt nicht etwa die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der Beobachtungsentscheidung. Denn die Verwaltungsgerichte sind von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO), so dass selbst eine – unterstellt – mangelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen Verfahren kompensiert werden kann; lassen sich Umstände infolge unzureichender behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2022 – 6 A 7.19 – juris Rn. 42 m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall das vom Antragsgegner vorgelegte umfangreiche Material, das der Beobachtungsentscheidung zugrunde liegt, im dargelegten Sinn zur Aufklärung des Sachverhalts "unzureichend" wäre, wird von Antragstellerseite lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. 85 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der – zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch gültigen – auch auf politische Parteien anwendbaren (1.3.1.) allgemeinen Befugnisnorm für eine Beobachtung (d.h. Sammlung und Auswertung von Informationen) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG (a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), Abs. 2 BVerfSchG vorliegen (1.3.2.). Danach war insbesondere nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung) durch den Verfassungsschutz, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. 86 Die bisher im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. geregelte Befugnis und Voraussetzung für die Beobachtung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 2023 unter Beibehaltung der verfassungsschutzspezifischen Eingriffsschwelle für diese Überwachungsmaßnahme (zu dieser Eingriffsschwelle vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 185 ff.) in die Befugnisnorm des Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. übernommen bzw. verschoben und nunmehr bei der Neuregelung den schon bisher etablierten Begriff der "Beobachtung" verwendet. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung) nach Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. ist demgemäß, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen. Beobachtungsbedürftig sind dabei nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG n.F. unter anderem Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, also – wie bisher – insbesondere Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. 87 1.3.1. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des BayVSG auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG anwendbar sind und der Anwendung insbesondere auch das sogenannte Parteienprivileg (s. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht entgegensteht. 88 Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden mehrfach ausdrücklich gebilligt (B.v. 18.3.2003 – 2 BvB 1/01 u.a. – juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418; vgl. auch B.v. 20.2.2013 – 2 BvE 11/12 – juris Rn. 24) und in seinem Urteil zum Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Folgendes ausgeführt (U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418): "Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>). Eine Beobachtung – auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz – ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> Senatsminderheit; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>; BVerwGE 110, 126 <130 ff.>) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt." 89 Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 21 GG es zwar dann (bei fehlender hinreichender Mächtigkeit im Sinne einer Potentialität) ausschließe, diese Partei zu verbieten, es aber dem Verfassungsschutz nicht untersage, über Vereinigungen zu berichten, die mit ihr kooperieren (BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 17). 90 Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden darstellen (BVerfG, B.v. 17.9.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 – juris Rn. 133).

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