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Wenn, wie dargelegt, die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen Ausfluss des vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21
Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der wehrhaften Demokratie ist, geht der argumentative Ansatz des Antragstellers,
Art. 21 GG und Art. 31 GG stünden als "abschließende Regelung für politische Parteien" der Heranziehung der
Verfassungsschutzgesetze insbesondere der Länder entgegen (vgl. zuletzt die Erwiderung der Antragstellerseite vom 16.8.2023, S. 2
f.), schon systematisch fehl. Vielmehr weisen Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b), Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG den
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern (in gemeinsamer Zusammenarbeit) innerhalb des Abwehrmechanismus der
wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie (vgl. dazu BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 150) die (notwendige) Funktion
eines analytischen Informationsdienstleisters für diejenigen Stellen zu, die wie das Bundesverfassungsgericht über die entsprechenden
Befugnisse (vgl. z.B. Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 4 GG) verfügen, um gegen die so identifizierten Gefahren zu intervenieren (vgl.
Lindner/Unterreitmeier, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts, DÖV 2019,165/168).
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Vor
diesem
Hintergrund
bestehen
für
den
Senat
auch
unter
Berücksichtigung
des
umfangreichen
diesbezüglichen
Beschwerdevorbringens des Antragstellers (S. 36 – 45 der Beschwerdebegründung sowie Schriftsatz vom 16.8.2023) keine
ernsthaften Zweifel an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschriften des BayVSG.
93
1.3.2. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der maßgeblichen Befugnisnormen des BayVSG und der dadurch bestimmten
Eingriffsschwelle für die Beobachtung durch das BayLfV (1.3.2.1.) im Ergebnis zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer
wertenden Gesamtbetrachtung der im Verfahren vorgelegten und sowohl bezüglich der Bundespartei der AfD als auch anderer AfDLandesverbände und deren Untergliederungen verwertbaren (1.3.2.2) Belege hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei vorliegen (1.3.2.3.).
94
1.3.2.1.
Die
hier
gemäß
Art.
5a
Abs.
1
BayVSG
n.F.
maßgebliche
verfassungsschutzspezifische
Eingriffsschwelle
beobachtungsbedürftiger Bestrebungen nach Art. 4 Abs. 2 setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine
beobachtungsbedürftige Bestrebung besteht und dass die ergriffene Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist (vgl. BVerfG,
U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 182). Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist
in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend
verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1
BvR 1619/17 – juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 – 6C 11.18 – juris Rn. 20 ff.;
BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Dass das Verwaltungsgericht die damit umschriebene
verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle für die Beobachtung nicht verkannt und seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt hat,
wird auch mit der Beschwerde nicht bestritten (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung).
95
1.3.2.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können in dem vorliegenden Verfahren auch einschlägige Verhaltensweisen,
insbesondere Meinungsäußerungen und Aktivitäten, von Repräsentanten, Funktionsträgern und Gremien sowohl der AfD-Bundespartei
als auch anderer Landesverbände der AfD und deren Untergliederungen, wobei davon auch Mitglieder der AfD-Fraktionen in
Volksvertretungen auf Bundes- und Landesebene umfasst sind, als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen
herangezogen und verwertet werden. Die Verwertung stellt insbesondere keine unzulässige Zurechnung von Verhalten "Dritter" dar,
wie der Antragsteller umfangreich argumentiert.
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Dass eine Partei laut ihrer Satzung in Gebietsverbände, also Landesverbände sowie gegebenenfalls noch weiter in Bezirks- und
Kreisverbände, untergliedert ist (s. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der AfD-Bundessatzung), steht einer solchen Verwertung nicht entgegen.
Die Untergliederung einer Partei ist zunächst Ausdruck ihrer organisatorischen Verfestigung. Die Ausgestaltung der Organisation, bei
der unter anderem Einheiten (Landesverbände) bestimmt und gebildet werden, dient der Einflussnahme auf die politische
Willensbildung auf jener Ebene, der Mitwirkung an der entsprechenden Volksvertretung und damit der effektiven Durchsetzung der
verfolgten politischen Ziele insgesamt.
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Untergliedert sich eine politische Partei, verbleibt es bei der einen persönlichen Mitgliedschaft des Mitglieds, die sich auf alle Ebenen
erstreckt ("gestufte Mehrfachmitgliedschaft"). Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie aufgrund der vertikalen
Untergliederung zugleich Mitglied der Gesamtpartei und jeder Ebene, der sie angehört (vgl. Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl.
2018, § 7 Rn. 11 u. § 16 Rn. 6; vgl. bereits: BGH, U.v. 5.10.1978 – II ZR 177/76 – juris Rn. 14). Dazu gibt es auch in Bezug auf die
Organe mannigfaltige Rückkopplungen. So entsenden in der Regel die Landesverbände Delegierte zu dem Parteitag der Bundespartei.
Dies ist auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der AfD-Bundessatzung der Fall, wonach der Bundesparteitag unter anderem aus 600 von den
Landesverbänden entsandten Delegierten besteht. Damit korrespondiert § 6 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers, wonach der
Landesverband Bayern Delegierte für den Bundesparteitag entsendet.