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1. Der Antragsteller hat im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (1.1.) keinen Anspruch auf (künftige)
Unterlassung der Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das BayLfV, soweit er durch diese Maßnahme (mit) betroffen ist. Zwar
bewirkt die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde einen fortdauernden Eingriff in grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen des Antragstellers, insbesondere sein Recht auf Betätigungsfreiheit als politische Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG
(1.2.). Dieser Eingriff ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht rechtswidrig, weil die (Mindest-)Voraussetzungen für eine
Beobachtung gemäß Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen (1.3.), die Beobachtung den Anforderungen
ordnungsgemäßer Ermessensausübung (vgl. Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand
15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 40) entspricht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG n.F.) gewahrt ist (1.4.).
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1.1. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
bezüglich der noch andauernden Beobachtung des Antragstellers ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichts (BA S. 63 Rn. 180; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 7; VG Köln, B.v.
10.3.2022 – 13 L 104/21 – juris Rn. 59).
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Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 – juris Rn. 24) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (U.v. 31.5.2023 – 1 S 3351/21 – juris Rn. 32) entschieden, dass eine Beobachtung, die das Bundesamt für
Verfassungsschutz auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während
der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann bzw. dass die Beobachtung nur auf solche Tatsachen in
Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden darf, die dem Landesamt für Verfassungsschutz – sofern sie nicht
offenkundig sind – bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind. Jedoch betrafen diese
beiden Verfahren Feststellungsklagen bezüglich der Rechtswidrigkeit einer bereits in der Vergangenheit erfolgten und
abgeschlossenen Beobachtung durch den Verfassungsschutz, während es vorliegend um die vorläufige Sicherung des Rechts des
Antragstellers geht, künftig nicht im Zuge der Beobachtung der Gesamtpartei als Landesverband mit betroffen zu werden.
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Aus diesem Grund ist in der vorliegenden Konstellation auch die ständige Rechtsprechung des Senats, dass maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
für eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht vorliegen bzw. vorlagen, die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der
Maßnahme, also der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts, ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 22
f.), nicht einschlägig.
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1.2. Der geltend gemachte Anspruch auf (künftige) Unterlassung der Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für
Verfassungsschutz, soweit er durch diese Maßnahme (mit) betroffen ist (vgl. dazu oben A) 1.2.), steht dem Antragsteller nicht zu.
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Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in
grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen
Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht
Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn.
28). Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition politischer Parteien aus Art. 21
Abs. 1 und Abs. 2 GG (BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 – juris Rn. 5).
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Der Antragsteller wird durch die Beobachtung der Gesamtpartei der AfD mit dem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern
(s. oben A) 1.2.) durch das BayLfV jedenfalls in seiner grundgesetzlich geschützten Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 GG betroffen. Als
Landesverband (s. § 3 Satz 2 PartG) der Partei AfD (s. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Bundessatzung der AfD) kann sich der Antragsteller auf
die Parteifreiheit berufen, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (vgl. Kluth in
BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.5.2023, GG Art. 21 Rn. 109; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn.
29). Unter der Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung (Organisation und interne Meinungsund Willensbildung, Programmatik) sowie das Auftreten nach außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit (Meinungsäußerung
und Selbstdarstellung), den Staatsorganen (insbesondere Wahlteilnahme, Nutzung von Einrichtungen, Finanzierung), den
Rundfunkanstalten (Wahlwerbung) und den anderen Parteien (Wettbewerbsverhältnis) betreffen (Kluth in BeckOK Grundgesetz,
a.a.O., Rn. 111 m.w.N.). Auch wenn die (geheime) Beobachtung der Gesamtpartei der AfD und damit auch ihres bayerischen
Teilverbands durch das BayLfV aus öffentlich zugänglichen Quellen und unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel als solche
keine Außenwirkung entfaltet, kann sie, wenn sie wie im vorliegenden Fall bekannt und in der Öffentlichkeit und Presse breit diskutiert
wird, sowohl Abschreckungs- und Stigmatisierungswirkung bezüglich der Allgemeinheit entfalten als auch Einfluss auf die
Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen sowie das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien nehmen. Bereits die
Beobachtung stellt damit eine den Antragsteller belastende Maßnahme dar, die (auch) ihm gegenüber Warnfunktion hat und zugleich
seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigen kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 29 zur Bezeichnung
eines Landesverbands einer Partei als "verfassungsschutzrechtlich islamfeindlich"; vgl. auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 126/21 –
juris Rn. 948 ff.). Dahinstehen kann daher, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daneben auch aus einem Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sowie das
Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen ließe (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris
Rn. 8), da sich daraus jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Rechtfertigung eines Eingriffs ergäbe.