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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Kapitel 1 des BayVSG die allgemeinen Befugnisse sowie die Befugnis für die Beobachtung
(Art. 5a BayVSG n.F.) geregelt sind, während im Kapitel 2 (Art. 8 bis Art. 20 BayVSG n.F.) der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
durch das Landesamt für Verfassungsschutz speziell normiert ist. Art. 8 BayVSG n.F. enthält dabei die allgemeine Befugnisnorm für die
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, steht selbst jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht die Art. 9 bis Art. 19a BayVSG n.F. die
Anwendung (nachrichtendienstlicher Mittel) besonders regeln. Ungeachtet des Umstands, dass ein vorläufiger vorbeugender
Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht käme, soweit der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den Befugnisnormen der
Art. 9 ff. BayVSG n.F. einer richterlichen Anordnung (des zuständigen Amtsgerichts, s. Art. 29 BayVSG n.F.) gemäß Art. 11 BayVSG
n.F. bedarf und Maßnahmen, die eine höhere verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F.)
voraussetzen, vorliegend nicht in Rede stehen, ist bisher weder von Antragstellerseite behauptet noch sonst ersichtlich, dass in Art. 9
ff. BayVSG n.F. besonders geregelte Maßnahmen der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel dem Antragsteller konkret drohten.
Dementsprechend hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass es ihm "nicht um einen pauschalen
Unterlassungsanspruch künftiger allfälliger Maßnahmen" (des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel) geht, sondern dass (auch)
nachrichtendienstliche Mittel unzulässig und damit zu unterlassen sind, weil "die (Mindest-)Voraussetzungen (tatsächliche
Anhaltspunkte) gerade nicht hinreichend vorliegen" (S. 26 der Beschwerdebegründung). Dieses (zulässige) Rechtsschutzbegehren
korrespondiert mit der gesetzlichen Systematik, wonach ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 8 BayVSG n.F. bei
fehlender Anwendbarkeit der Spezialbefugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG n.F. möglich ist, und bei dessen Anwendung die
Mindestvoraussetzung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit (s. auch Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F.) vorliegen muss
(vgl. dazu: Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 11
ff.).
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Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für vorläufigen
vorbeugenden Rechtsschutz insoweit, als die Mindestvoraussetzung für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Art. 8
Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. – eine beobachtungsbedürftige Bestrebung oder Tätigkeit – in Streit steht, nicht verneint werden.
71
Im Übrigen, d.h. wenn es (auch) um den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen der Art. 9 ff.
BayVSG
n.F.
ginge,
Rechtsschutzinteresse
wäre
das
dagegen
zu
für
Begehren
verneinen,
um
weil
vorläufigen
eine
etwaige
vorbeugenden
zukünftige
Rechtsschutz
Beobachtung
erforderliche
mittels
besondere
Einsatzes
solcher
nachrichtendienstlicher Mittel nach ihrem konkreten Inhalt und ihren jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen auch
aktuell, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, nicht soweit bestimmt oder zumindest absehbar ist, dass eine
Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch die Gerichte möglich wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 6 m.w.
Rsprnachweis).
72
2. Die auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung (des Antragstellers) sowie Unterlassung der Berichterstattung
in Form der (konkreten) Presseerklärung vom 8. September 2022 (jedoch begrenzt auf die dort beanstandeten Formulierungen)
gerichteten Rechtsschutzbegehren sind nach Maßgabe der oben (unter 1.) dargelegten Grundsätze zulässig.
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3. Dagegen sind die auf vorläufige Richtigstellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Antragsgegners (der Beobachtung des
Antragstellers, der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung und der konkreten Berichterstattung in Form der Presseerklärung vom
8.9.2022) gerichteten Rechtsschutzbegehren unzulässig.
74
Unabhängig davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur (unrichtige)
Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich sind, nicht hingegen Werturteile oder die (rechtliche)
Würdigung durch einen Hoheitsträger (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 34 ff.), würde die beantragte
"vorläufige" Richtigstellung letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten des Antragstellers bedeuten, die weder zur
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch aufgrund anderweitig zwingender Gründe oder für den Antragsteller drohender
Unzumutbarkeit ausnahmsweise geboten wäre (zu den Ausnahmen vom Vorwegnahmeverbot vgl. Schoch in Schoch/Schneider,
Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO, § 123 Rn. 142 ff. m.w.N.). Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 VwGO kann im Übrigen nur dazu dienen, ein Recht zu sichern oder eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses
vorzunehmen, nicht jedoch nachträglich die Klärung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Handlungen des
Antragsgegners herbeizuführen. Insofern beanspruchen die Gründe, aus denen im einstweiligen Anordnungsverfahren ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen wird (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August
2022, VwGO § 123 Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.19.9.2022 – 10 CE 22.1939 – juris Rn. 14), hier entsprechend
Geltung.
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B) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist – soweit zulässig – nur zu
einem geringen Teil hinsichtlich seines auf die Berichterstattung des Antragsgegners in der konkreten Form der Presseerklärung vom
8. September 2022 bezogenen Unterlassungsbegehrens begründet (s. 3.). Im Übrigen fehlt es am erforderlichen Anordnungsanspruch
des Antragstellers.