Sea“ auch noch keinem Verbot. 50 Die Parole muss aber in ihrem Kontext gesehen werden, in dem sie geäußert wurde. In dem hier vorliegenden Kontext stellt sie ein Billigen von Stra aten dar und kann von einem vernün igen Betrachter nicht anders verstanden werden. 51 In dem hier vorliegenden Kontext kann diese Kampfparole eben nicht, wie die Angeklagte es gelesen haben will, als friedlicher Aufruf an die Israelis und die Paläs nenser, die Wa en schweigen zu lassen und gemeinsam an einem Staat Paläs na zu arbeiten, in dem Jüdinnen und Juden und Paläs nenser friedlich und gleichberech gt miteinander leben, verstanden werden. 52 Bezugspunkt ist im vorliegenden Fall, wie das Gericht schon oben ausgeführt hat, das zum Zeitpunkt der aufgelösten Versammlung erst vier Tage zurückliegenden Massakers an jüdischen Zivilisten vom 7.10.2023 in Israel. 53 Da dieses nur wenige Tage vor der hier der Angeklagten zur Last gelegten Tat sta gefunden hat, ist der enge zeitliche Zusammenhang evident, im Gedanken eines vernün igen Betrachters präsent und – aufgrund der Größe und Ungeheuerlichkeit – nicht wegzudenken gewesen. 54 Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der Kontext ein Übergri eines Lehrers an der A. Schule auf einen Schüler gewesen sein soll, kann das Gericht dieser Argumenta on nicht folgen. Um Gewalt an Schulen anzuprangern, bedarf es keines Schwenkens von Paläs nafahnen, Tragen von Paläs nensertüchern und Parolen Paläs na zu befreien. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie die Versammlung als Pro Paläs na Demonstra on eingestu haben. Die schulinterne Auseinandersetzung ist nach Au assung des Gerichts nur ein Vorwand gewesen. Der Bezug zu dem Massaker vier Tage davor ist o enkundig. Die Angeklagte räumt in ihrer Einlassung ein, dass es „vordergründig“ so die Angeklagte wörtlich, um eine schulische Auseinandersetzung gegangen sei. 55 In diesem Kontext kann für einen vernün igen Beobachter das Rufen der Formel nur so gedeutet werden, dass damit das Massaker in den Kontext des legi men Befreiungskampfes der Paläs nenser gegen Israel gut geheißen werden soll. Eine andere Interpreta on ist für den Tatzeitpunkt, den 11. Oktober 2023, nicht denkbar. 56 Anders läge der Fall heute zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, neun Monate nach dem Massaker, nachdem Israel Krieg gegen Gaza führt und nach Schätzungen der Vereinten Na onen fast 40.000 Paläs nenser, überwiegend Zivilisten, getötet wurden. Dann handelt es sich zwar immer noch um eine Parole, die das Existenzrecht Israels leugnet und einen paläs nensischen Staat auf dem Gebiet auch von Israel fordert. Aber der Bezugspunkt wird mit zunehmenden Zeitablauf immer weniger eindeu g. Aufgrund des Zeitablaufs könnte inzwischen mit der Parole sowohl eine Verurteilung der Angri e Israels auf den Gazastreifen als auch ein Gutheißen des Angri s der Hamas und anderer Terrorgruppen auf Israel vom 7. Oktober 2023 gemeint sein. 3) Störung des ö entlichen Friedens 57 Das Verwenden der Formel „From the River to the Sea – ft ti ti ti ff ff ft ti ff ti ti ti ff ti ti ti ti ti ft ft ti ti ti ff ti ff ft ti ff ti tt Pales ne will be free“ nur vier Tage nach dem Massaker an Jüdinnen und Juden am 7. Oktober

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