2023 ist geeignet, den ö entlichen Frieden in Deutschland zu stören. 58 Das Gericht verkennt
dabei nicht, dass die Friedensschutzklausel restrik v anzuwenden ist. Es handelt sich nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG vom 4.11.2009- 1 BvR
2150/08) um eine Wertungsklausel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle. 59
Bei dem Delikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass das Gericht nicht
Beweis darüber erheben muss, ob der Frieden tatsächlich gestört wurde. 60 Bei der Eignung zur
Friedensstörung ist auf alle in Deutschland lebenden Menschen, also auch auf die in Deutschland
lebenden Juden, abzustellen. 61 Es ist gerichtsbekannt, dass an semi sche Vorfälle nach dem
Massaker in Deutschland anges egen sind und es z.B. vermehrt zu Hakenkreuzschmierereien und
Davidsternen an Türen unserer jüdischen Nachbarn gekommen ist, der Schutz vor jüdischen
Schulen erhöht wurde und sich vereinzelt Eltern zu Wort gemeldet haben, die sich gefürchtet
haben, ihre Kinder auf jüdische Schulen zu bringen. Die S mmung ist angespannt. Es fanden seit
dem Massaker vom 7. Oktober 2023 viele Pro- Paläs na Demonstra onen sta . In diese
aufgeheizte S mmung hinein hat die Angeklagte, in Kenntnis der deutschen Geschichte, in
Kenntnis des latenten, nie ganz verschwundenen An semi smus in Deutschland, in einer größeren
Ansammlung von Menschen eine Parole ausgerufen, die von einem vernün igen Beobachter –
jedenfalls vier Tage nach dem Massaker – so verstanden werden muss, dass mit dem Massaker der
legi me Befreiungskampf der Paläs nenser gegen den Unterdrücker begonnen habe und man sich
der Forderung nach der Vernichtung Israels anschließen soll. Hier werden zwei
Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufgewiegelt: Auf der einen Seite diejenigen, die sich
aufgrund ihrer Herkun oder ihrer poli schen Gesinnung mit dem Schicksal der Menschen in Gaza
solidarisieren, und auf der anderen Seite unsere jüdischen Nachbarn, die um ihre Sicherheit in
Deutschland fürchten müssen. Aufgrund dieses schwelenden Kon iktes innerhalb bes mmter
Bevölkerungsteile in Deutschland ist die Formel in hohem Maße geeignet, noch mehr Angst, noch
mehr Aggression und noch mehr Unsicherheit zu schüren und in Deutschland lebende
Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen. 62 Die Angeklagte ist eine vernün ige
Beobachterin des Zeitgeschehens, an dem sie engagiert und gut informiert teilnimmt. Deshalb ist
das Gericht davon überzeugt, dass ihr nicht nur bewusst war, dass die Parole als Billigung des
Massakers vom 7. Oktober 2023 verstanden werden wird, sondern ihr beim Verwenden der Formel
auch bewusst war, dass sie damit den Hass und die Aggression zwischen unseren jüdischen
Nachbarn auf der einen Seite und arabischstämmigen, linkssowie rechtsradikalen Gruppen auf der
anderen Seite weiter anfacht, was sie für ihr poli sches Anliegen, der – nach ihrer Au assung –
Befreiung Paläs nas von der Unterdrückung durch den israelischen Staat billigend in Kauf
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genommen hat. Ihre Einlassung, die einsei g vom Leid der Paläs nenser spricht, ohne den Terror