selbständiger Gewerbetreibender gewesen und habe sein Geschäft unter seinem Namen betrieben. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 75.000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts und die Ausfertigung dieses Urteils sind dem Kläger durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Der für diese Zustellung nach §213 ZPO notwendige, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu machende Vermerk braucht nicht sofort gemacht zu werden, wenn das zuzustellende Schriftstück zur Post gegeben wird, sondern er kann auch später nachgeholt werden (LM RAnwOBrZ Nr. 9). Er ist auf Veranlassung des erkennenden Senats nachgeholt worden. Damit steht fest, daß die Urteilsformel dem Kläger am 4. November und dem Beklagten am 31. Oktober 1958 zugestellt worden ist. Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger am 5. November 1958 zugestellt worden. Die von ihm am 19. März 1959 eingelegte Berufung ist daher rechtzeitig eingelegt und am 2. April 1959 auch rechtzeitig begründet worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Berufung zurückgewiesen. Denn dem Kläger steht deswegen, weil die beiden Versicherungsgesellschaften den mit ihm bestehenden Generalagenturvertrag gekündigt haben und weil er ab 1. Januar 1940 keine Inkassoprovisionen mehr von diesen Gesellschaften erhalten hat, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschaden zu. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Goodwill-Schaden erlitten. Denn er konnte seine Stellung als Generalagent keinem Dritten übertragen, und er konnte einem Nachfolger, den die Gesellschaften ausgewählt hatten, auch keine immateriellen Werte übertragen, für die die Nachfolger ihm vielleicht ein Entgelt gezahlt hätten. Der Kläger hatte zwar nach dem Generalagenturvertrag Anspruch darauf, daß ihm die Inkassoprovisionen der in seiner Bezirk abgeschlossenen Versicherungen für die ganze Laufzeit der Versicherungsverträge gezahlt wurden. Er hat diese Provisionen ab 1. Januar 1940 nicht mehr erhalten. Diese Einbuße ist kein Vermögensschaden, der nach §56 BEG zu entschädigen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger diese Provisionen nicht schon verdient, als er am 31. März 1939 aus seiner Stellung als Generalagent ausschied. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Senats vom 29. September 1961 IV ZR 58/61 zugrunde lag. In diesem Fall hat der Senat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens

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