bejaht, weil der Kläger einen Anspruch auf Vergütung seiner beruflichen Tätigkeit erworben hatte, den er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht durchsetzen konnte. Der Bestand seiner Forderung war von der Person ihres Inhabers unabhängig, ihre Verwertbarkeit war nicht dadurch bedingt, daß der Kläger seine berufliche Tätigkeit weiter ausübte. Nach den vom Berufungsgericht in dieser Sache getroffenen Feststellungen hat es sich bei den dem Kläger entgangenen Inkassoprovisionen dagegen um in der Zukunft liegende laufende Einnahmen gehandelt, die der Kläger nur zu beanspruchen hatte, wenn er weiter, wenn auch nur in bescheidenem Rahmen, für die Gesellschaften tätig war. Der Anspruch auf die Provisionen bestand nicht losgelöst von der Person des Klägers. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger für die Gesellschaften nicht mehr tätig war, standen ihm die Provisionen nicht mehr zu. Für die Zeit nach seinem Tode konnten insbesondere auch seine Erben keine Provisionen mehr beanspruchen. Die nach dem Vertrag notwendigen Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb der Provisionsansprüche konnte der Kläger nicht schaffen, weil es ihm aus Verfolgungsgründen unmöglich gemacht wurde, in der vertraglich vorgesehenen Weise auch nach seinem Ausscheiden als Generalagent für die Gesellschaften tätig zu sein. Der auf diese Weise durch den Verlust der Provisionen entstandene Schaden ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Vermögensschaden, sondern ein Berufsschaden. Dafür ist der Kläger bereits entschädigt worden. Seine Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

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