neuen Gesellschaften in den Vertrag vom 8. April 1925 ein. Am 29. April 1938 kündigten die beiden Gesellschaften den Vertrag zum 31. März 1939 und enthoben den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1938 an von der weiteren Geschäftsführung. Sie vergüteten ihm für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1939 die vertraglichen Inkassoprovisionen in Höhe von 14.277 RM im voraus. Nachdem der Kläger vom 10.-26. November 1938 im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert worden war, wanderte er am 10. Dezember 1938 nach den USA aus. Der Kläger erhält wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine Rente von 600 DM monatlich, wobei er in den höheren Dienst eingestuft worden ist. Diese Rente ist jetzt auf 630 DM erhöht. Der Kläger hat wegen des Verlustes seiner Generalagentur zunächst gegen die F. Versicherung AG und die A. Versicherungs-AG F. Ansprüche auf Rückerstattung geltend gemacht mit dem Antrage, festzustellen, daß die Kündigung des Vertrages vom 8. April 1925 und der Abfindungsvertrag vom 8. Juni 1938 unwirksam seien und daß die Antragsgegner für den aus der Kündigung und dem Abschluß des Abfindungsvertrages entstandenen Schaden Ersatz leisten müßten. Diese Ansprüche sind durch Entscheidung des Court of Restitution Appeals in Nürnberg vom 8. Februar 1952 rechtskräftig abgewiesen worden, da der Verlust eines Agenturvertrages keinen Verlust feststellbaren Vermögens im Sinne des Art. 1 BRG darstelle. Nunmehr begehrte der Kläger vom Beklagten Entschädigung wegen Schadens am Vermögen infolge Verlustes der Generalagentur. Er machte geltend, er sei ein besonders erfolgreicher Agent gewesen, sein Geschäft habe einen erheblichen "Goodwill" gehabt. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 31. Oktober 1957 ab. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, ihm für den "Goodwill" des ihm entzogenen Geschäfts den höchsten nach dem BEG zulässigen Betrag zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Einverständnis beider Parteien hat das Landgericht in Wiesbaden in schriftlichen Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen, da der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages vom 8. April 1925 nicht in der Lage gewesen sei, die Agentur an einen Nachfolger zu veräußern. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er macht geltend: Sein Geschäft habe einen besonderen Wert gehabt. Ihm hätten auch für den Fall seines Ausscheidens die Inkassoprovisionen bis zu seinem Lebensende zugestanden. Dieser feste Rechtsanspruch sei ihm entzogen worden Die Höhe dieses Anspruchs übersteige 75.000 DM, denn ihm hätten seit der Währungsreform über 100.000 DM für Inkassoprovisionen zugestanden. Im übrigen sei er einer der erfolgreichsten Generalagenten der beiden Gesellschaften gewesen, und ein junger Generalagent hätte mit Sicherheit einen besseren Start gehabt, wenn er seine Agentur mit den ganzen Verbindungen übernommen hätte. Für diesen Vorteil hätte er zweifellos eine Entschädigung gezahlt. Er sei

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