- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bei der Entscheidung darüber, ob er aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, könne ihm nicht das volle in seinem Betrieb erzielte Einkommen zugerechnet werden, da seine Frau in der Küche der Gaststätte den ganzen Tag lang arbeite und auch die Schwiegereltern gegen freie Kost und Unterhalt in den Mittagsstunden in der Gaststätte aushülfen. Es müßten deshalb dementsprechende Beträge für die Ehefrau und die Schwiegereltern abgesetzt werden. Bei einer Umrechnung der Einkünfte in die deutsche Währung nach dem mittleren Verbrauchergeldwert, wie ihn das Statistische Bundesamt festgestellt habe, erreiche sein Einkommen die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG bis zur Gegenwart nicht. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 24.304,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 128 DM zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob dem Kläger von der Kapitalentschädigung von insgesamt 5.483,- DM noch ein Zuschlag von 20 % zustehe, hat das Oberlandesgericht dem Schlußurteil vorbehalten. Die darüber hinausgehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen und in diesem Umfang die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§87 Abs. 1 BEG) zu beanspruchen hat, und daß der Entschädigungszeitraum am 9. Juni 1936 beginnt. Unangreifbar ist ferner die Feststellung, daß der Kläger auf Grund seines Einkommens vor der Verfolgung unter Berücksichtigung seiner Schulbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen ist. Diese Einstufung entspricht der Rechtslage, wie sie sich nunmehr aus §14 Abs. 1 3. BV-BEG in Verbindung mit der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung der 2. ÄndVO ergibt. 2. a) Der Entschädigungszeitraum endet nach der Auffassung des Berufungsgerichts am 1. April 1947. Das Einkommen des Klägers habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, von diesem Zeitpunkt an, abgesehen von den Jahren 1948/49 und 1956/57, das in der Anlage 1 zur, 3. DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamten einschließlich des Versorgungszuschlages erreicht, umgerechnet bis 1954 nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerten und für die spätere Zeit nach dem für den Verfolgten günstigeren Devisenkurs. Der Überblick über das während eines ganzen Jahrzehnts erzielte Einkommen ergebe dessen Nachhaltigkeit. b) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht sich an der Feststellung, der Kläger habe vom 1. April 1947 an eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, nicht dadurch gehindert zu sehen, daß das Vergleichseinkommen später, insbesondere 1948/49, vorübergehend http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386727 2 von 5 3/5/2022

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