- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 14.07.1960 – IV ZR 69/60LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf21.07.1959 BeckRS 1960, 31386727 BGH, Urteil vom 14.07.1960 – IV ZR 69/60LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf21.07.1959 Titel: BGH: Urteil vom 14.07.1960 - IV ZR 69/60 Normenkette: § 75 BEG Amtlicher Leitsatz: Betreibt der Verfolgte ein Unternehmen kleineren Umfangs unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau, so kommt für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage ein Abschlag von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht. Schlagworte: Verkündet am 14. Juli 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der am ... 1912 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte eine höhere Schule bis zur Obertertia und machte eine kaufmännische Lehre durch. Bis zum 9. Juni 1936 war er kaufmännischer Angestellter bei der Firma Sch. & Sohn in L. bei St.. Anschließend unterzog er sich, weil er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auszuwandern beabsichtigte, einer Ausbildung im Garten- und Gemüsebau und in der Geflügelzucht. Im April 1939 wanderte der Kläger nach P. aus. Dort heiratete er im Jahre 1941. Er lebt mit seiner Ehefrau, den Schwiegereltern und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1946 eröffnete er in T. A. eine Gaststätte. Der Kläger beantragt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.355 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 9. Juni 1936 bis zum 31. Dezember 1946 zugrundegelegt. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386727 1 von 5 3/5/2022

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