- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wieder unterschritten wurde. Mit Recht sind dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten die
Bruttoeinkünfte, die der Kläger in Israel versteuern mußte, gegenübergestellt worden.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens
jedenfalls für den größten Teil der in Betracht kommenden Zeit entsprechend der Kaufkraft
vorgenommen; denn es besteht kein Zweifel daran, daß in dem gesamten in Betracht kommenden
Zeitabschnitt zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft eine Abweichung von mehr als 10 % zu
Ungunsten des Verfolgten bestand (§12 Abs. 3 3. DV-BEG). Das Ergebnis ist nicht wesentlich
dadurch beeinträchtigt worden, daß das Berufungsgericht von 1955 an anstelle der für die frühere
Zeit verwendeten Kaufkraftwerte den für den Verfolgten nunmehr günstigeren Devisenkurs
eingesetzt hat, denn bei beiden Rechnungsarten ergibt sich für 1955/56 ein Überschreiten, für
1956/57 dagegen ein Unterschreiten des Vergleichseinkommens. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, ob ein derartiger Wechsel des angewendeten Maßstabes zulässig ist (Bedenken dagegen
im Urteil des Senats RzW 1959, 553 Nr. 22; a.A. Zimmer RzW 1960, 32 zu Nr. 23).
Die Bewertung der Kaufkraft nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen
Wägungsschema ermittelten Zahlen hat die Revision nicht beanstandet.
d)
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, von dem Einkommen des Klägers wegen der Mitarbeit
seiner Schwiegereltern einen Abzug zu machen, da diese Mithilfe bei dem geringen Umfang des
Unternehmens nicht allzu hoch eingeschätzt werden könne und im übrigen die Einkünfte des
Klägers so hoch gewesen seien, daß sie selbst nach Abzug eines Betrages für diese Mitarbeit noch
die vergleichbaren Bezüge erreichen würden. Das ist im Ergebnis unangreifbar; die Revision hat
gegen diese Ausführungen ebenfalls keine Einwendungen erhoben.
e)
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die Abzüge, die der Kläger von seinem
Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit seiner Ehefrau machen wolle, seien nicht begründet.
Auch wenn diese Mitarbeit nicht im Rahmen der durch die Ehe gebotenen Pflichten liege, sondern
als eigene Erwerbstätigkeit angesehen werden müsse, sei für die Frage, ob ein Ehegatte eine
ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 BEG erreicht habe, die Höhe des Einkommens
beider Eheleute maßgebend. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht auf das Urteil
des erkennenden Senats, das RzW 1959, 405 Nr. 47 veröffentlicht ist, hin. Auch das RzW 1959,
478 Nr. 33 veröffentlichte Urteil des Senats deutet in die gleiche Richtung.
Zu den Einwendungen, die insbesondere von Küster (RzW 1959, 489) gegen diese Entscheidungen
erhoben worden sind, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn aus
den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger der Inhaber einer Gaststätte kleineren
Umfangs ist. Aus ihrem Betrieb bezieht er unter Mitarbeit seiner Ehefrau, die von ihm keinen
besonderen Lohn erhält und auch nicht in anderer Weise an dem Gewinn beteiligt ist, sein
Einkommen. Unabhängig davon, ob eine solche Mitarbeit der Ehefrau noch im Rahmen der durch
die Ehe gebotenen Pflichten liegt oder darüber hinaus geht, stellen die Einnahmen, die aus dem
Betrieb eines derartigen kleinen, Üblicherweise auf die Mitarbeit des Ehegatten angewiesenen
Unternehmens erzielt werden, in vollem Umfang Einkünfte des Inhabers dar, der andererseits auch
allein das Unternehmerrisiko trägt und für die in dem Betrieb entstehenden Schulden haftet. Die
Ehefrau ist regelmäßig an einem derartigen Einkommen, mag es auch mit ihrer Hilfe erarbeitet
worden sein, nicht anders beteiligt als in jeder anderen Ehe, in der aus den von dem Ehemann
erzielten Einkünften ebenfalls ihr Lebensunterhalt bestritten wird. Nur diese Beurteilung entspricht
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3/5/2022