gefolgt werden, sondern es muß der entgegengesetzten Ansicht zugestimmt werden, die im Ergebnis übereinstimmend mit dem erkennenden Senat vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. 3. 1956 VIII A 384/53 vertreten worden ist. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber des Deutschen Beamtengesetzes ein Gesetz von der Art und Herkunft des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht in seinen Vorstellungsbereich Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) einschließen konnte, trifft ebenso für zahlreiche, nach dem Deutschen Beamtengesetz ergangene Strafgesetze verschiedenster Art und Herkunft zu; eine qualitative Differenzierung in dieser Richtung kann aber wiederum nur auf dem Gebiet der Strafrechtsanwendung, nicht auf dem des § 53 DBG liegen. Wenn es Fälle geben sollte, in denen die Bestrafung eines Beamten mit einem Jahr Gefängnis durch ein deutsches Gericht unter beamtenrechtlichen Grundsätzen zu einem so grob unbilligen Ergebnis führen würde, daß dieses nach den Grundsätzen des Beamtenrechts untragbar erschiene, so bietet das Gnadenrecht des § 54 DBG (§ 50 BBG) die Möglichkeit einer Korrektur. Da es demnach für die Anwendung des § 53 DBG nur auf das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu mindestens einem Jahr Gefängnis wegen einer vorsätzlich begangenen Tat ankommt, ist nicht erheblich, ob bei einer Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ein deutscher oder alliierter Strafanspruch verwirklicht wurde, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 10 als solches dem materiellen deutschen Strafrecht gleichzusetzen war oder ob es in das deutsche Rechtssystem nicht eingeordnet werden konnte und ob es gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen verstieß. Gerade daß diese Fragen zu erörtern wären, wenn man mit dem Berufungsgericht eine Prüfung für notwendig hielte, ob die Verurteilung nach materiellem deutschen Strafrecht erfolgt ist, läßt besonders klar erkennen, daß eine solche Auslegung unrichtig wäre; denn es handelt sich bei diesen Fragen eindeutig um solche der Strafrechtsanwendung (vgl. zur Frage der Rückwirkung OGHBZ St 1, 4 und 2, 390); die Strafrechtsanwendung selbst aber kann nicht einer Beurteilung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten unterliegen. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Berücksichtigung einer Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 im Rahmen des § 53 DBG den Gleichheitsgrundsatz verletzt, erhebt sich gleichfalls nicht, wenn es nicht auf das der Verurteilung zugrunde liegende Strafgesetz ankommt. Im übrigen wäre auch die Auffassung des Berufungsgerichts aus folgendem Grund unrichtig: Das Berufungsgericht meint, wenn eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 durch ein Besatzungsgericht nicht die Folge des § 53 DBG auslöse, könne dies auch nicht eine solche Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Wenn man unterstellt, die hier nicht zur Entscheidung stehende Auffassung, eine Verurteilung durch ein

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