gefolgt werden, sondern es muß der entgegengesetzten Ansicht zugestimmt werden, die im
Ergebnis übereinstimmend mit dem erkennenden Senat vom Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. 3. 1956 VIII A 384/53 vertreten worden
ist. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber des Deutschen Beamtengesetzes ein Gesetz von der Art
und Herkunft des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht in seinen
Vorstellungsbereich Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) einschließen
konnte, trifft ebenso für zahlreiche, nach dem Deutschen Beamtengesetz ergangene
Strafgesetze verschiedenster Art und Herkunft zu; eine qualitative Differenzierung in dieser
Richtung kann aber wiederum nur auf dem Gebiet der Strafrechtsanwendung, nicht auf dem
des § 53 DBG liegen. Wenn es Fälle geben sollte, in denen die Bestrafung eines Beamten mit
einem Jahr Gefängnis durch ein deutsches Gericht unter beamtenrechtlichen Grundsätzen zu
einem so grob unbilligen Ergebnis führen würde, daß dieses nach den Grundsätzen des
Beamtenrechts untragbar erschiene, so bietet das Gnadenrecht des § 54 DBG (§ 50 BBG) die
Möglichkeit einer Korrektur. Da es demnach für die Anwendung des § 53 DBG nur auf das
Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu mindestens einem Jahr
Gefängnis wegen einer vorsätzlich begangenen Tat ankommt, ist nicht erheblich, ob bei einer
Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ein deutscher oder alliierter Strafanspruch
verwirklicht wurde, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 10 als solches dem materiellen deutschen
Strafrecht gleichzusetzen war oder ob es in das deutsche Rechtssystem nicht eingeordnet
werden konnte und ob es gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen verstieß.
Gerade daß diese Fragen zu erörtern wären, wenn man mit dem Berufungsgericht eine
Prüfung für notwendig hielte, ob die Verurteilung nach materiellem deutschen Strafrecht
erfolgt ist, läßt besonders klar erkennen, daß eine solche Auslegung unrichtig wäre; denn es
handelt sich bei diesen Fragen eindeutig um solche der Strafrechtsanwendung (vgl. zur Frage
der Rückwirkung OGHBZ St 1, 4 und 2, 390); die Strafrechtsanwendung selbst aber kann
nicht einer Beurteilung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten unterliegen. Die vom
Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Berücksichtigung einer Verurteilung nach dem
Kontrollratsgesetz Nr. 10 im Rahmen des § 53 DBG den Gleichheitsgrundsatz verletzt, erhebt
sich gleichfalls nicht, wenn es nicht auf das der Verurteilung zugrunde liegende Strafgesetz
ankommt. Im übrigen wäre auch die Auffassung des Berufungsgerichts aus folgendem Grund
unrichtig: Das Berufungsgericht meint, wenn eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz
Nr. 10 durch ein Besatzungsgericht nicht die Folge des § 53 DBG auslöse, könne dies auch
nicht eine solche Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Wenn man unterstellt, die hier
nicht zur Entscheidung stehende Auffassung, eine Verurteilung durch ein