Besatzungsgericht sei nach § 53 DBG nicht zu berücksichtigen, d. h. ein solches stünde einem ausländischen Gericht gleich, sei richtig, so läge in dieser vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ungleichheit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Verschiedenheit des Sachverhalts der Verurteilung durch ein deutsches oder ein ausländisches Gericht ersichtlich ein sachlicher Grund ist, der eine Differenzierung rechtfertigt, und weil mit dieser Differenzierung lediglich Verschiedenes nach seiner Eigenart behandelt wird. Aus der Tatsache, daß in § 48 BBG ausdrücklich vorgesehen worden ist, die Verurteilung müsse durch ein deutsches Gericht erfolgt sein, kann nicht geschlossen werden, daß ihr auch materielles deutsches Strafrecht zugrunde gelegen haben müsse. Wenn der Kläger ausführt, der Sinn der Einfügung, daß die Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt sein müsse, könne nur der sein, daß deutsches materielles Strafrecht angewandt worden sein müsse, weil Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) es damals Verurteilungen durch Besatzungsgerichte kaum mehr gegeben habe und deshalb andernfalls die Einfügung sinnlos wäre, so übersieht er hierbei, daß eine Verurteilung eines deutschen Beamten durch ein ausländisches Gericht, das kein Besatzungsgericht ist, wegen einer im Ausland begangenen Tat jederzeit möglich war und ist und daß eine solche Verurteilung wegen des nicht übersehbaren Verfahrens und einer eventuell ganz anderen Art der Strafzumessung von der Wirkung des § 48 BBG ausgeschlossen werden sollte. Gerade die Tatsache, daß zur Begründung für diese Einfügung auf das Strafverfahren und die Art der Strafzumessung – die im konkreten Fall erfolgend völlig verschieden von dem abstrakt angedrohten Strafmaß ist – hingewiesen worden ist, zeigt deutlich, daß der Gesetzgeber nur die Strafrechtshandhabung durch nichtdeutsche Gerichte ausschließen wollte. Zu Besorgnissen gegen die Strafrechtsanwendung durch deutsche Gerichte war kein Anlaß. Deshalb genügte es den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit, vorzusehen, daß die in § 48 BBG vorgesehene Folge nur ausgelöst wird durch die Verurteilung durch ein deutsches Gericht, dessen Strafrechtsanwendung dem Gesetzgeber des Beamtenrechts vertraut und deshalb in dieses einbeziehbar erschien. Es ist nichts dafür zu entnehmen, daß bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Art des von diesem angewandten materiellen Rechts von Bedeutung im Rahmen des § 48 BBG sein sollte. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine solche Regelung, wenn sie gewollt gewesen wäre, im Gesetz hätte eindeutigen Ausdruck finden müssen. Mit Rücksicht auf die Erörterungen über den Ausschluß der Verurteilung durch ausländische Gerichte hätte es auch nahegelegen, daß dies geschehen wäre, wenn überhaupt dahingehende Vorstellungen bestanden hätten. Auch das Unterbleiben einer solchen Regelung läßt daher nur den Schluß zu, daß entsprechend dem oben bereits

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