wäre; dies würde darauf hinauslaufen, die Bundesverwaltungsgericht: Nr. 8 (VerwRspr 1962, 45) Anwendung des § 53 DBG zu einer Art selbständigen Disziplinarverfahrens zu machen und damit gerade seinem Sinn, ein solches zu ersetzen, widersprechen. Eine entgegengesetzte Auffassung kann auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. 5. 1957 BGHZ 24, 230 nicht entnommen werden. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, es sei für die Beurteilung des Falles nicht notwendig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch eine Verurteilung eines Beamten durch ein deutsches Gericht allein auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 die beamtenrechtlichen Folgen der §§ 53, 132 DBG zeitige; denn der Kläger sei in erster Linie wegen Verfehlungen gegen die §§ 223 a, 340 StGB verurteilt worden; die Höhe der Strafe sei durch die Strafbestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht maßgeblich beeinflußt worden, auch bei seinem Fehlen wäre das Ergebnis das gleiche gewesen, deshalb könne seine Mitanwendung außer Betracht bleiben. Da der Bundesgerichtshof also das Kontrollratsgesetz Nr. 10 schon wegen der überwiegend maßgebenden Anwendung der Vorschriften des StGB außer Betracht gelassen hat, war er nicht zu einer Beurteilung der Frage genötigt, ob die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung eine Prüfung der Natur des angewandten Rechts im Rahmen des § 53 DBG zuläßt. Jedenfalls kann nicht eine Bejahung dieser Frage daraus entnommen werden, daß der Bundesgerichtshof die Anwendung der Vorschriften des StGB nur dazu benutzt hat, die Heranziehung der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch das Strafgericht für unbeachtlich zu erklären. Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung erwähnten Entscheidungen der Dienststrafkammer Bremen vom 24. 5. 1949 (DÖV 1949 S. 339), des Verwaltungsgerichtshofs Württemberg-Baden vom 16. 12. 1949 (Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 76 S. 108) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. 8. 1951 (DVBl. 1951 S. 675) betrafen sämtlich Fälle, in denen die Verurteilung durch ein Besatzungsgericht erfolgt war. In dem hier zu entscheidenden Fall aber ist der Kläger in einem nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung durchgeführten Verfahren durch eine Große Strafkammer des Landgerichts Berlin verurteilt worden; das Urteil ist durch das Kammergericht im Revisionsverfahren bestätigt worden. Für die obengenannten Gerichte stellte sich nur die hier nicht auftretende Frage, ob für die Anwendung des § 53 DBG Urteile von Besatzungsgerichten den Urteilen deutscher Gerichte gleichzustellen sind. Da sie schon diese Frage verneint haben, kann ihren zusätzlichen Bemerkungen, die Verurteilung müsse auf Grund materiellen deutschen Strafrechts erfolgt sein, nicht die vom Berufungsgericht gewollte Bedeutung beigemessen werden. Jedenfalls kann der Auffassung, daß bei der Anwendung des § 53 DBG das von einem deutschen Strafgericht angewandte Strafgesetz zu prüfen ist, nicht

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