Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, es handele sich lediglich um eine wertende, eigene Zusammenfassung und Interpre tation der klägerischen Rede, was bereits dadurch deutlich werde, dass in der angegriffenen Berichterstattung lediglich der Begriff „Tätervolk“ gesetzt worden sei. Dies sei auch für einen Durchschnittleser ein Hinweis darauf, dass nur dieses W ort als wörtliche Rede zitiert werde. Dies wiederum bedeute, dass der durchschnittliche Leser damit ausgehen werde, dass die weiteren Ausführungen Wertungen des Autors seien. Für einen aufgeschlossenen Leser wer de also als Tatsache lediglich behauptet, dass der Kläger in seiner Rede das W ort Tätervolk benutzt hat und als Interpretation des Autors dargelegt werde, dass er dam it tatsächlich Jüdin nen und Juden meinte. Zudem habe der Kläger selbst das Risiko eines solchen Missverständ nisses erzeugt. Die Formulierungen seien so gewählt, dass nach dem Motto „Das muss man ja mal sagen dürfen“ die Begriffe Juden und Tätervolk in direkten Zusammenhang gebracht worden. Deswegen sei der Eindruck erweckt worden, als seien die Juden eben doch ein Tä tervolk. Insbesondere, weil die Rede suggeriere, große Teile des Establishment würden die Deutschen als Tätervolk bezeichnen, laute der Umkehrschluss der Rede ja gerade, dass un ter dieser Voraussetzung auch die Juden als Tätervolk bezeichnet werden können. Zu diesem Schluss sei anscheinend die CDU-Bundestagsfraktion gekommen, weil sie den Kläger etwa einen Monat nach dessen Rede ausgeschlossen habe. Der angenommene Gegenstands wert von 25.000,00 € sei deutlich überhöht, weil der Kläger kaum noch in der Öffentlichkeit Beachtung finde, er keine absolute, sondern nur noch eine sehr relative Person des öffentlichen Interesses sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechsel ten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Seite 4

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