Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 €, da der Beklagte keine Rechte des Klägers ver letzt hat. Der Beklagte hat in seinem Artikel vom 31.08.2015 lediglich seine eigene Interpretation der Re de des Klägers vom 03.10.2003 wiedergegeben. Die Rede des Klägers lässt eine solche In terpretation zu. Der Kläger stellt nämlich in dem Abschnitt seiner Rede anfangs fest, dass „die Juden, die sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben hatten, (...) zuvor ihre religiösen Bindungen gekappt (hatten). Sie waren nach Herkunft und Erziehung Juden. Von ih rer Weltanschauung her aber m eist glühende Hasser jeglicher Religionen.“ Damit stellt der Kläger fest, dass er unter dem Begriff Juden sowohl die Menschen versteht, die nach Herkunft und Erziehung Juden waren, als auch solche, die als Juden „ihre religiösen Bindungen ge kappt“ und „sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben“ hatten. Im Folgenden führte der Kläger in seiner Rede aus: „Verbindendes Element des Bolschewismus und des Nationalsozialismus w ar also die religionsfeindliche Ausrichtung und die Gottlosigkeit. Daher sind weder „die Deutschen“, noch die „Juden“ ein Tätervolk. Mit vollem Recht aber kann man sagen: „Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten blu tigen Jahrhunderts.“ Damit bezeichnete der Kläger som it „die Gottlosen“ als Tätervolk und da m it auch die Juden, d ie ,. ihre religiösen Bindungen gekappt“ hatten. Der Versuch des Klägers, dies mit dem Satz: „Daher sind weder “die Deutschen“, noch die „Juden“ ein Tätervolk“ zu relativieren oder als sprachliches Schutzschild zu nutzen, verfängt nicht. Es geht zu Lasten des Klägers, wenn er sich sprachlicher Verwirrspiele bedient. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitauf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann B erufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von e in e m M o n a t schriftlich bei dem L an d g erich t Dresden, L o th rin g e r S traß e 1, 01069 Dresden Seite 5

Select target paragraph3