„die Deutschen“, noch „die Juden“ ein Tätervolk. Mit vollem Recht aber kann man sagen:
„Die Gottlosen m it ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten, blutigen
Jahrhunderts.“
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite unter der Adresse
einen Artikel unter der Überschrift „Rechtspopulisten auf Sachsentour?“ aus dem Jah
re 2009. In dem Artikel heißt es unter dem Unterpunkt: 1. „Das Bündnis „Arbeit, Familie, Vater
land“ und wie es politisch wirkt im dritten Absatz:
„Auslöser für den Bruch waren rechtspopulistische Äußerungen.
war schon 2003 mit
rechtspopulistischen Ausfällen im Zuge der Affäre um seinen CDU-Parteifreund
-
aufgefallen. Dieser hat in einer Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet und war dafür
aus Partei und Fraktion ausgeschlossen worden.“ Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen.
Der Kläger ließ die Beklagte m it Schreiben vom 31.08.2015 auf Grund der Verbreitung dieses
Artikels zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungverpflichtungserklärung sowie zur Er
stattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € auffor
dern. Mit Schreiben vom 07.09.2015 gab die Beklagte durch ihren bevollmächtigten Rechtsan
walt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und änderte die streitgegenständliche For
mulierung. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung außer
gerichtlicher Rechtsanwalts kosten ab. Eine Zahlung erfolgte hierauf nicht.
Der Kläger meint, die Aussage, der Kläger habe Juden als „Tätervolk“ bezeichnet, verletze
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer. Die von dem Beklagten auf der von
ihm verantworteten Internetseite verbreitete Behauptung stelle ein Falschzitat und eine unwah
re Tatsachenbehauptung dar, sie sei erweislich unwahr, weswegen kein Recht bestehe, die
eigene Interpretation der Rede als Tatsachenbehauptung wiederzugeben, vielmehr müsse
dann deutlich gemacht werden, dass es sich um eine eigene Wertung handele. Demzufolge
habe der Kläger das Recht gehabt, den Beklagten außergerichtlich abzumahnen und zur Un
terlassung aufzufordern, was auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten vom Scha
densersatz m it um fasst sei. Der Gegenstandswert betrage 25.000,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5%punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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