VEntschG überdies wiederum § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG zu beachten. 116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 117Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen; die Revision ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VermG in Verbindung mit § 135 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt vor allem für die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, wonach es im Falle einer Anteilsschädigung nicht erforderlich ist, dass die mi>elbare Unternehmensbeteiligung bereits zur Zeit der Anteilsschädigung begründet worden war. Rechtsmi>elbelehrung: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Posyach 15 61, 07505 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriQlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Posyach 10 08 54, 04008 Leipzig, schriQlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I, S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Posyach 10 08 54, 04008 Leipzig, schriQlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I, S. 3091) einzureichen. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberech_gten nach Maßgabe des § 67 VwGO; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).

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