ohne erhebliche Beeinträch_gung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Die
maßgeblichen tatsächlichen Umstände müssen am 29. September 1990 vorgelegen
haben. 110Es kann offen bleiben, ob die fragliche Fläche des Flurstücks a in ihrer Nutzungsart
oder Zweckbes_mmung wesentlich geändert worden ist, nachdem sie die Flugzeug GmbH
zwischen 1945 und 1948 verloren ha>e. Selbst wenn unterstellt wird, dass auf der
LiegenschaQ vormals kein Gleisanschluss vorhanden war, so ist dieser doch lange außer
Betrieb gesetzt worden. Die Beigeladene konnte nicht bestä_gen, dass der Gleisanschluss
noch am 29. September 1990 in Betrieb war. Es gibt auch keine Hinweise auf seine
Wiederinbetriebnahme. III. 111Die Beklagte hat im Rahmen der von ihr durch Bescheid
auszusprechenden Einräumung von Bruchteilseigentum an der Teilfl��che des Flurstücks a
zugunsten der Klägerin gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG in entsprechender Anwendung noch
zu entscheiden, inwieweit die Klägerin der Beigeladenen hierfür im Gegenzug einen
anteiligen Geldausgleich zu gewähren hat. 112Nach der vorgenannten VorschriQ hat der
Berech_gte in den Fällen, in denen ihm aus Anlass des Vermögensverlustes eine
Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen ist, diese im Falle der
Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberech_gten herauszugeben. Dieser
Anspruch ist entsprechend auf die Einräumung von Bruchteilseigentum anzuwenden. Eine
solche analoge Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG trägt dem mit dieser VorschriQ verfolgten
Zweck Rechnung, eine doppelte Wiedergutmachung zu vermeiden und bewirkt zudem einen
Interessenausgleich im Verhältnis zum Verfügungsberech_gten, zumal dieser dem Anspruch
aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erst nachträglich ausgesetzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.
Juni 1997 - 7 C 53.96 - a. a. O. Rn. 18). 113Insoweit wird die Beklagte im Rahmen des zu
erlassenden Bescheides noch zu entscheiden haben, inwieweit der den Mitgliedern der
ErbengemeinschaQ O. in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus
dem Anteilsverkauf tatsächlich zugeflossene Erlös anteilig (Wert der Anteile im Verhältnis
zum Wert der Teilfläche) an die Beigeladene auszukehren ist. In Anbetracht der wirtschaQlich
geringen Bedeutung der in Rede stehenden Teilfläche dürQe dieser Ausgleich prak_sch aber
nicht ins Gewicht fallen. IV. 114Schließlich steht der Klägerin auf der Grundlage des NSVerfolgtenentschädigungs-gesetzes (NS-VEntschG) in gesetzlicher Höhe auch eine
Entschädigung für die ausgeschlossene Rückgabe der strei_gen Teilfläche des Flurstücks
2760/4 im Umfang von 1.577/10.000 zu. 115Die Berechnung und Bewilligung der
Entschädigung erfolgt nach § 2 NS-VEntschG. Bei einer Bewilligung ist gemäß § 3 Satz 1 NS-