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Gebiet des Lastenausgleichsrechts nicht mehr zur Zuständigkeit des IV. Senats gehören, ist, dessen
etwaige abweichende Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG durch die angeführte neuere
Rechtsprechung des auf diesem Rechtsgebiet jetzt allein zuständigen III. Senats überholt und
aufgegeben worden.
Nun weist allerdings der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf hin, daß der Bundesgerichtshof
im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 150 Abs. 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zu der
Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in einem Sinne Stellung genommen hat, der sich mit dem im
angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt zur Auslegung dieser Vorschrift deckt und den auch
der Oberbundesanwalt in dieser Sache vertritt (vgl. die Entscheidungen des BGH vom 9. Mai 1962 IV ZR 13/62 - [MDR 1962, 643 = NJW/RzW 1962, 416] und vom 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62
[NJW/RzW 1964, 34]). Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat aus den bereits
dargelegten Gründen nicht zu folgen. Zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) besteht
gleichwohl kein Anlaß. Denn jene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch
überholt, daß § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September
1965 (BGBl. I S. 1315) neu gefaßt worden ist, wobei insbesondere die bisher in dieser Vorschrift
enthaltene Bezugnahme auf § 1 BVFG entfallen ist. Demnach ist seither der Bundesgerichtshof mit
der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. nicht mehr befaßt und kommt es nunmehr nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dessen Entscheidung vom 25. März 1970 IX ZR 177/67 - [NJW/RzW 1970, 503]) ebenfalls nicht mehr darauf an, welche Gründe den
Verfolgten veranlaßt haben, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. Der erkennende Senat weicht
demnach mit seiner vorliegenden Entscheidung von der jetzigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht ab.
Zu der vom Kläger beantragten Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des
Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwGE 17, 170) hat das erkennende Gericht keine Veranlassung
gesehen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 27.5.1970 – VIII C 71.66, BeckRS 1970, 31302139
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31302139
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4/2/2022