- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Gebiet des Lastenausgleichsrechts nicht mehr zur Zuständigkeit des IV. Senats gehören, ist, dessen etwaige abweichende Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG durch die angeführte neuere Rechtsprechung des auf diesem Rechtsgebiet jetzt allein zuständigen III. Senats überholt und aufgegeben worden. Nun weist allerdings der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf hin, daß der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 150 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zu der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in einem Sinne Stellung genommen hat, der sich mit dem im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt zur Auslegung dieser Vorschrift deckt und den auch der Oberbundesanwalt in dieser Sache vertritt (vgl. die Entscheidungen des BGH vom 9. Mai 1962 IV ZR 13/62 - [MDR 1962, 643 = NJW/RzW 1962, 416] und vom 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 [NJW/RzW 1964, 34]). Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) besteht gleichwohl kein Anlaß. Denn jene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch überholt, daß § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) neu gefaßt worden ist, wobei insbesondere die bisher in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf § 1 BVFG entfallen ist. Demnach ist seither der Bundesgerichtshof mit der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. nicht mehr befaßt und kommt es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dessen Entscheidung vom 25. März 1970 IX ZR 177/67 - [NJW/RzW 1970, 503]) ebenfalls nicht mehr darauf an, welche Gründe den Verfolgten veranlaßt haben, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. Der erkennende Senat weicht demnach mit seiner vorliegenden Entscheidung von der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab. Zu der vom Kläger beantragten Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwGE 17, 170) hat das erkennende Gericht keine Veranlassung gesehen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 27.5.1970 – VIII C 71.66, BeckRS 1970, 31302139 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31302139 7 von 7 4/2/2022

Select target paragraph3