- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Volkszugehörigkeit Ursache und Beweggrund für das Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete gewesen sein muß, so müßte dies - da ein Hinweis hierauf sich auch nicht aus der Fassung der Sondervorschrift Nr. 3 des Absatzes 2 ergibt - bereits aus dieser dem Abs. 2 des § 1 BVFG vorangestellten Wortfolge ergeben und in diesem Falle für alle in Absatz 2 behandelten Sondertatbestände in gleicher Weise gelten; es würde dies aber jedenfalls in Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu einem sinnlosen Ergebnis führen; denn die Vorschrift betrifft Deutsche, die die Vertreibungsgebiete nach dem 30. Januar 1933 nicht "wegen" ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben, sondern aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und obwohl sie Deutsche waren. Die Regelung in § 1 Abs. 2 BVFG soll auch nicht klarstellen, unter welchen Voraussetzungen über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus ein "Vertreibungstatbestand" anzunehmen ist; ihr Sinn geht vielmehr dahin, unter bestimmten Voraussetzungen die in der Vorschrift näher bezeichneten Personengruppen den eigentlichen Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG gleichzustellen unbeschadet der Tatsache, daß sie - soweit die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BVFG in Betracht kommen - persönlich von dem Schicksal einer Vertreibung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nicht betroffen wurden. Entscheidend für den dem angefochtenen Urteil entgegengesetzten Standpunkt des erkennenden Senats sind jedoch die folgenden Gründe: Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß es nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht zugemutet werden konnte und daher diesem Personenkreise auch nicht zugemutet werden sollte, in den in der Vorschrift bezeichneten Gebieten, die nunmehr von der dort ursprünglich ansässig gewesenen deutschen Bevölkerung fast völlig verlassen waren, inmitten einer fast ausschließlich fremdvölkischen Umgebung zurückzubleiben. Es ist daher im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zum Deutschtum die ausschlaggebende Ursache dafür gewesen ist, daß der Aussiedler sein Heimatland verlassen hat, oder ob andere Beweggründe, z.B. solche wirtschaftlicher oder politischer Art, hierzu den Anstoß gegeben haben. Die Forderung nach dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Entschluß zum Verlassen des Vertreibungsgebietes im Einzelfalle geht daher über die gesetzlichen Erfordernisse auch dann hinaus, wenn an den Nachweis hierfür nur geringe Anforderungen gestellt werden. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß es einen Oberbegriff "Vertriebener" mit den aus § 1 Abs. 1 BVFG zu entnehmenden rechtlichen Merkmalen gebe und einen von diesem Oberbegriff abhängigen Unterbegriff "Aussiedler" in Absatz 2 Nr. 3, der demzufolge wenigstens Elemente des in Absatz 1 definierten Vertreibungstatbestandes zum Inhalt und zur Voraussetzung haben müsse. Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 BVFG stehen indessen gleichwertig, neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG, sie sind ihnen begrifflich daner nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG ergangene Urteil BVerwGE 8, 141). Der hier vertretene Standpunkt wird auch vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG geteilt, deren Fassung der des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entspricht (Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 116.54 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 3 = MDR 1956, 122 = NJW 1956, 276]; BVerwGE 30, 305; vom 6. November 1969 BVerwG III C 40.69 - [Buchholz 427.3 § 5 LAG Nr. 13 = ZLA 1970, 42 = NJW/RzW 1970, 191]; Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17 = ZLA 1970, 89]). Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich für seine abweichende Ansicht auf das bereits angeführte, unter dem 30. Januar 1959 ergangene Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 141 beruft, kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Urteil etwas für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs herleiten ließe. Denn da die Rechtsstreitigkeiten aus dem http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31302139 6 von 7 4/2/2022

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