Entscheidung gewonnene medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung
der Ansprüche auf Rente rechkerjgen. Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sei
hierbei, also auch auf medizinischem Gebiet, von den tatsächlichen Feststellungen
auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Keinen der drei Grundsätze, die
den Umfang der Prüfung des Berufungsgerichts besjmmen, hat der Bundesgerichtshof
gebilligt. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch im
Sinne des §29 BEG zu entscheiden. Die Angleichung setzt keine neuen Erkenntnisse auf
medizinischem oder rechtlichem Gebiet seit der Erstentscheidung voraus. Die
Entschädigungsorgane sind nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden
ärztlichen Befunde und sonsjgen ärztlichen Untersuchungsergebnisse gebunden (BGH RzW
1970, 77 Nr. 24). 2. "Im übrigen" ist der Tatrichter in eine nach seiner Auffassung
uneingeschränkte Prüfung aller Leiden eingetreten; dabei sei ebenfalls von den dem
Erstbescheid zugrundeliegenden Feststellungen auszugehen. Danach komme man zu
folgenden Ergebnissen: Die Myopie sei ein anlagebedingtes, von der Verfolgung
unabhängiges Leiden. Der posijven Cujsreakjon, den Gelenkbeschwerden und der
Dyspepsie komme ein die Erwerbsfähigkeit mindernder Krankheitswert nicht zu. Ein
Zusammenhang der Gastrijs und der neuro-vegetajven Dysphrenie mit der Verfolgung sei
unwahrscheinlich, da die Klägerin sich wegen dieser Erkrankungen nicht habe behandeln
lassen. Sämtliche 1959 festgestellten Leiden erreichten einen so geringen Grad, daß der
Gutachter damals die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 10 % geschätzt
habe. Es sei weiter nicht erwiesen, daß die Klägerin an einer auf die Verfolgung
zurückzuführenden emojven Neurose mit neuro-vegetajver Dysregulajon leide, obwohl sie
der Privatgutachter Dr. G 1966 diagnosjziert habe. Gegen ein psychisches Syndrom sprächen
eine Reihe gewichjger Umstände. Entscheidend sei letzten Endes der Umstand, daß 1959 bei
einer mehrtägigen stajonären Untersuchung die Klägerin nicht über psychische
Beschwerden geklagt habe und keine Abweichung von der Norm auf psychischem Gebiet
gefunden worden sei. Auch diese Erwägungen tragen das Urteil nicht. Der Tatrichter stellt
ihnen seine rechtliche Auffassung voran, daß die den Erstbescheid tragenden Feststellungen
auch im Angleichungsverfahren maßgebend seien. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß er
bei der nachfolgenden tatsächlichen Würdigung sowohl der schon 1959 erkannten Leiden als
auch der 1966 diagnosjzierten psychischen Störungen annimmt, von den der ersten
Entscheidung zugrundeliegenden Befunden und Beurteilungen der medizinischen
2