BGH_Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 143/70 OLG Düsseldorf24.05.1968 BGH, Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 143/70OLG Düsseldorf24.05.1968 Titel: BGH: Urteil vom 05.10.1972 - IX ZR 143/70 RechtskraO: rechtskräOig Verkündet am 5. Oktober 1972 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebührenund auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1938 geborene jüdische Klägerin lebte ab September 1941 im Ghefo Lemberg und von November 1942 bis Juli 1944 von ihren Eltern getrennt in der Illegalität. Mit ihren Eltern wanderte sie 1948 in Frankreich ein. Sie verlangte Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach den ärztlichen Untersuchungen aus dem Jahre 1959 lif die Klägerin an Myopie, posijver Cujsreakjon, subjekjver Arthrijs, funkjoneller Gastrijs, Dyspepsie und einer neuro-vegetajven Dysphrenie. Die Behörde lehnte am 8. November 1961 den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab, weil das Verfolgungsschicksal der Klägerin nicht geeignet gewesen sei, die Leiden zu verursachen oder zu verschlimmern. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Im Februar 1966 beantragte die Klägerin, über ihren Gesundheitsschadensanspruch erneut zu entscheiden. Nach einem 1966 vorgelegten Gutachten leide sie hauptsächlich an einer psychoemojven Gleichgewichtsstörung auf der Grundlage einer emojven Neurose mit neurovegetajver Dysregulajon. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist gerechkerjgt. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts darf im Angleichungsverfahren gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG keine Kapitalentschädigung, sondern nur Rente zuerkannt werden. Ferner habe sich die Überprüfung darauf zu beschränken, ob seit Erlaß der ablehnenden 1

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