kommen zum Ausdruck, dass der Antragsteller sozialübliche Grenzen verkenne, es ihm an
der nö[gen emo[onalen Fes[gkeit und Selbstkontrolle fehle, er zwischen Spaß und
Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen
seines Verhaltens nicht überschaue. Eine solche siEliche Reife und geis[ge Kapazität,
zwischen geschmacklosen Witzen und menschenverachtenden Darstellungen unterscheiden
zu können, müsse vom Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Geschehens 20 Jahre alt
gewesen sei, erwartet werden können. Dabei handle es sich um persönliche Defizite, die den
Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zuließen.
Der Antragsteller habe ebenfalls gegen seine Pflicht zur unparteiischen und
gerechten Amtsführung verstoßen. Der Dienstherr müsse von jedem seiner Beamten
erwarten können, dass er deeskalierend und besonnen auarete und sich nicht
fremdenfeindlich oder rassis[sch äußere. Bereits Zweifel an der unparteiischen Amtsführung
reichten, um das Vertrauen der Bürger in eine sachgerechte und objek[ve Dienszührung
schwerwiegend und nachhal[g zu erschüEern. Der Antragsteller komme als Polizeibeamter
mit Personen verschiedenster Na[onalität und Herkuna in Kontakt. Dabei solle er jede
Person gleichermaßen achten. Aufgrund der versandten Bilddateien bestehe daran ein
begründeter Zweifel. 58Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schriasatz vom 18. Juli
2016. Der Antragsgegner berücksich[ge nicht in ausreichendem Maße, dass er sein
Fehlverhalten eingesehen habe, es bedauere und auch unter dem Eindruck des hiesigen
Verfahrens einen Reifeschub durchlaufen habe. Es handle sich hier um jugendtypische
Verfehlungen, so dass von einer grundlegenden charakterlichen Ungeeignetheit nicht
ausgegangen werden könne. Die Verfehlungen häEen noch nicht die Schwelle erreicht, ab
der man von einer grundsätzlichen charakterlichen Ungeeignetheit ausgehen
könne. 59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden
Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen. II. 60Der Antrag, die aufschiebende Wirkung
der fristgerecht eingelegten Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des
Präsidiums der ... vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO). 61Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen
Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch enzallen ist, dass die
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die