kommen zum Ausdruck, dass der Antragsteller sozialübliche Grenzen verkenne, es ihm an der nö[gen emo[onalen Fes[gkeit und Selbstkontrolle fehle, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaue. Eine solche siEliche Reife und geis[ge Kapazität, zwischen geschmacklosen Witzen und menschenverachtenden Darstellungen unterscheiden zu können, müsse vom Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Geschehens 20 Jahre alt gewesen sei, erwartet werden können. Dabei handle es sich um persönliche Defizite, die den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zuließen. Der Antragsteller habe ebenfalls gegen seine Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verstoßen. Der Dienstherr müsse von jedem seiner Beamten erwarten können, dass er deeskalierend und besonnen auarete und sich nicht fremdenfeindlich oder rassis[sch äußere. Bereits Zweifel an der unparteiischen Amtsführung reichten, um das Vertrauen der Bürger in eine sachgerechte und objek[ve Dienszührung schwerwiegend und nachhal[g zu erschüEern. Der Antragsteller komme als Polizeibeamter mit Personen verschiedenster Na[onalität und Herkuna in Kontakt. Dabei solle er jede Person gleichermaßen achten. Aufgrund der versandten Bilddateien bestehe daran ein begründeter Zweifel. 58Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schriasatz vom 18. Juli 2016. Der Antragsgegner berücksich[ge nicht in ausreichendem Maße, dass er sein Fehlverhalten eingesehen habe, es bedauere und auch unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens einen Reifeschub durchlaufen habe. Es handle sich hier um jugendtypische Verfehlungen, so dass von einer grundlegenden charakterlichen Ungeeignetheit nicht ausgegangen werden könne. Die Verfehlungen häEen noch nicht die Schwelle erreicht, ab der man von einer grundsätzlichen charakterlichen Ungeeignetheit ausgehen könne. 59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen. II. 60Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Präsidiums der ... vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO). 61Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch enzallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die

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