eines Beamten auf Probe zur Voraussetzung seiner Entlassung mache und zugleich aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beibehalte, gebe er damit ganz deutlich zu erkennen, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch die gegebenenfalls einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung liege nicht vor. Der Antragsteller habe sich während seiner Probezeit vor den Vorfällen und auch hinterher tadellos verhalten, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der Allgemeinheit oder dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss eines RechtsmiEelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibe. 55Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Präsidiums der ... vom 6. Juli 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt, 56den Antrag abzulehnen. 57Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sofortvollzugsanordnung die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Wäre vom Sofortvollzug abgesehen worden, bestünde die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Vorwurf erhebe, Verhaltensweisen, die eine Nähe zu na[onalsozialis[schem Gedankengut vermuten ließen, werde nicht entschieden entgegengetreten. Dies würde das Ansehen der Polizei stark schädigen. Zudem sei die angegriffene Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller habe die ihm vorgeworfenen Vorgänge im Wesentlichen eingeräumt und sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Antragstellers, die er nicht in Abrede stelle, rechzer[gten die Prognose, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter auch in Zukuna nicht gerecht werden würde. Aus Sicht eines objek[ven Empfängers seien die Bilder unmissverständlich als Beleidigungen mit größtenteils fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen. An diesen Aussagen müsse sich der Antragsteller festhalten und messen lassen, da allein der Anschein, es bestehe eine verfassungsfeindliche Gesinnung, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zerstöre. Es sei daher der Öffentlichkeit unerklärbar, dass ein Polizeibeamter, der sich gegenüber anderen Menschen wie Menschengruppen herabwürdigend verhalte, weiter bei der Polizei beschäaigt bleibe. Selbst wenn hinter den Beleidigungen keine rassis[sche Gesinnungslage stehen sollte und der Antragsteller seine versandten Bilder tatsächlich nicht ernst genommen habe, fehle es dennoch an der charakterlichen Eignung. In diesem Fall

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