eines Beamten auf Probe zur Voraussetzung seiner Entlassung mache und zugleich aber die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beibehalte, gebe er damit ganz deutlich zu
erkennen, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch die
gegebenenfalls einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in
Kauf nehme. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung
der Entlassungsverfügung liege nicht vor. Der Antragsteller habe sich während seiner
Probezeit vor den Vorfällen und auch hinterher tadellos verhalten, so dass nicht ersichtlich
sei, weshalb es der Allgemeinheit oder dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne,
dass der Antragsteller bis zum Abschluss eines RechtsmiEelverfahrens im
Beamtenverhältnis verbleibe. 55Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des
Präsidiums der ... vom 6. Juli 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt, 56den
Antrag abzulehnen. 57Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sofortvollzugsanordnung
die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Wäre vom Sofortvollzug abgesehen worden,
bestünde die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Vorwurf erhebe, Verhaltensweisen, die eine
Nähe zu na[onalsozialis[schem Gedankengut vermuten ließen, werde nicht
entschieden entgegengetreten. Dies würde das Ansehen der Polizei stark schädigen. Zudem
sei die angegriffene Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht
in seinen Rechten. Der Antragsteller habe die ihm vorgeworfenen Vorgänge im
Wesentlichen eingeräumt und sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehle die
erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die geschilderten
Verhaltensweisen und Äußerungen des Antragstellers, die er nicht in Abrede stelle,
rechzer[gten die Prognose, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im
Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter auch in Zukuna nicht gerecht werden würde.
Aus Sicht eines objek[ven Empfängers seien die Bilder unmissverständlich als Beleidigungen
mit größtenteils fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen. An diesen Aussagen müsse
sich der Antragsteller festhalten und messen lassen, da allein der Anschein, es bestehe
eine verfassungsfeindliche Gesinnung, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei
zerstöre. Es sei daher der Öffentlichkeit unerklärbar, dass ein Polizeibeamter, der sich
gegenüber anderen Menschen wie Menschengruppen herabwürdigend verhalte, weiter bei
der Polizei beschäaigt bleibe. Selbst wenn hinter den Beleidigungen keine rassis[sche
Gesinnungslage stehen sollte und der Antragsteller seine versandten Bilder tatsächlich nicht
ernst genommen habe, fehle es dennoch an der charakterlichen Eignung. In diesem Fall