sofor[ge Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten besonders angeordnet hat. 62Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor
und tri| eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten
sind - die für eine sofor[ge Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden
(Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung
sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch
nicht als einziges Indiz zu berücksich[gen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, §
80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). 63Die hiernach
vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. 64Bei
summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die
Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des
Antragstellers, den Vorbereitungsdienst bis zur rechtskräaigen Entscheidung über
die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, triE deshalb
gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofor[gen
Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück. 65Die Anordnung der sofor[gen Vollziehung
der Nr. 1 des Bescheids vom 12. Mai 2016 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO)
wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner
Ausbildung wurde hinreichend berücksich[gt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem
Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter
Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnö[g blockiert wird, überwiege. Zudem solle
dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzei[g neu beruflich orien[eren zu
können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der
Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraa Gesetzes
angeordneten generellen sofor[gen Vollziehbarkeit abgesehen hat. 66Dem
Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der ... als der
zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayBG i. V. m. § 1
Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-,
trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im
Geschäasbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit