Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat die Klägerin nur einen Monat freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet (Januar 1986). Jedoch gelten für die Zeit von Juli 1942 bis August 1943 (14 Monate) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäcigung in einem GheBo (ZRBG) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung als gezahlt. Zusammen mit den sodann unstrei`g nach Art. 20 Abs. 1 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens anzuerkennenden israelischen Beitragszeiten erfüllt die Klägerin die allgemeine Wartezeit. Der Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943 ist nach Ansicht der Kammer als GheBo-Beitragszeit der Klägerin anzuerkennen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt dieses für Zeiten der Beschäcigten von Verfolgten (dazu unter 1.), die sich zwangsweise in einem dem na`onalsozialis`schen Einflussbereich unterliegenden GheBo aufgehalten haben (dazu unter 2.), wenn die Beschäcigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (dazu unter 3.), soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin ist auch dies ist unstrei`g - Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. 2. Sie hielt sich zudem auch dies wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen - zwangsweise im GheBo Rzeszow und damit in einem GheBo im Gebiet des na`onalsozialis`schen Einflussbereichs auf. 3. Es ist nach Ansicht der Kammer zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dem GheBo eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäcigung gegen Entgelt ausgeübt hat. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na`onalsozialis`schen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie glaubhac gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhac gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiBlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiBel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG). Glaubhacmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als MiBel der Glaubhacmachung kommen neben der eidesstaBlichen Versicherung alle MiBel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksich`gen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon rela`v am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 1.9.2006, L 4 R 145/05). Eine solche freiwillige Beschäcigung (im weitesten Sinn Reinigungsleistungen im GheBo) gegen Entgelt (LebensmiBel) hat die Klägerin durch ihre eigenen Angaben glaubhac dargelegt. Die Klägerin hat mehrfach und gegenüber verschiedenen Stellen erklärt, dass sie im Jahr 1940 mit ihren Eltern und Geschwistern ins GheBo Rzeszow kam. Zwar hat

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