verblieben, die sich auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht erklären ließen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Mai 2013 beim Sozialgericht Klage erhoben. Sie habe mit den Angaben bei der Claims Conference gegenüber den Angaben im Rentenverfahren keine widersprüchlichen, sondern lediglich unvollständige Angaben zu ihrer GheBozeit gemacht. Es habe im Entschädigungsverfahren keinen Anlass gegeben, Angaben zu den Beschäcigungen zu machen, da dies für die Frage der Entschädigung keinerlei Relevanz gehabt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe im Fall ihres Bruders bei offenbar gleicher Beweislage den Rentenanspruch anerkannt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Rentenantrag vom 19. Juli 2011 hin unter Anerkennung von GheBoBeitragszeiten im Zeitraum 1. Juli 1942 bis 31. August 1943 eine Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände sei es weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit beschäcigt gewesen sei. Der Bevollmäch`gte der Klägerin hat sich mit Erklärung vom 8. Juli 2015, die Beklagte mit Schricsatz vom 18. April 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die benannten Unterlagen im Besonderen und zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr.), der Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zum Bruder der Klägerin G. M. (Vers.-Nr.) und der Entschädigungsakten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Klägerin (Az:.) und zum Bruder der Klägerin G. M. (Az: ...) Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Kammer hat den schriclichen Klageantrag der Klägerin wie aus dem Tatbestand ersichtlich ausgelegt. Diese Beschränkung des ursprünglich auf GheBobeitragszeiten von November 1940 bis August 1943 angelegten Klageantrags beruht auf der von der Klägerin selbst im laufenden Verfahren mit Schricsatz vom 21. Juni 2015 vorgenommenen Reduzierung der geltend gemachten GheBobeitragszeiten auf den bei der Rente des Bruders anerkannten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943. Über die Anerkennung von Ersatzzeiten hat die Beklagte keine rechtsmiBelfähige Entscheidung getroffen. Da diese für die Anerkennung eines Rentenanspruchs aufgrund der zu berücksich`genden israelischen Zeiten nicht erforderlich sind, war eine Entscheidung über die Ersatzzeiten im vorliegenden Verfahren nicht notwendig. Die Beklagte wird hierüber in dem zu erlassenden Rentenbescheid zu befinden haben. Die so verstandene form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Regelaltersrente. Der Bescheid der Beklagten 2. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil sie im Jahr 1935 geboren - die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Gemäß §§ 50 Abs. 1

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