sie sodann gegenüber der Claims Conference wie auch ihre MuBer im Jahr 1967 schon angegeben, dass sie dort, während ihre Eltern zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, mit ihren Geschwistern in der Baracke zurückblieb. Dies spricht aber nach Ansicht der Kammer nicht gegen die sodann im Rentenverfahren vorgetragene Beschäcigung mit Reinigungsarbeiten im GheBo. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Erklärung der Klägerin im Rentenverfahren zutrip, wonach die Kinder zunächst in den ersten Wochen im GheBo in der Baracke geblieben seien, dann aber diese verlassen und sich Arbeit gesucht häBen. Hinsichtlich der Angaben der MuBer der Klägerin und der Klägerin selbst gegenüber der Claims Conference ist zunächst zu berücksich`gen, dass es im Rahmen der dort geltend gemachten Entschädigung aus dem Ar`kel 2 Fond lediglich auf den Aufenthalt im GheBo, nicht dagegen auf eine Beschäcigung dort ankam und von daher tatsächlich eine weitergehende Einlassung zum Tagesablauf im GheBo und zu dort verrichteten Arbeiten aus Sicht der Antragsteller nicht notwendig war. Die Kammer hält zudem die Erklärung der Klägerin hinsichtlich der Änderung der Verhältnisse (erst Verstecken, dann Arbeit) nach allgemeiner Lebenserfahrung für plausibel und für wahrscheinlicher als die Annahme, die Klägerin und ihre (älteren) Geschwister seien über drei Jahre in der Wohnbaracke versteckt geblieben. Im zuletzt von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943 war die Klägerin 7 (später 8) Jahre alt, ihr Bruder G. 9 (später 10) und ihre Schwester R. 11 (später 12) Jahre alt. Der Vater der Geschwister starb im Jahr 1942, die zwangsarbeitende MuBer konnte dies hält die Kammer für vollkommen plausibel alleine nicht ausreichend LebensmiBel für die Familie beschaffen. Davon auszugehen, dass hungernde Kinder dieses Alters in dem ihnen zwischenzeitlich bekannten (wenn auch gefährlichen) Umfeld des GheBos versteckt in einer Baracke bleiben, staB „draußen“ nach Arbeit und Essen zu suchen, hält die Kammer für lebensfremd. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Vortrag der Klägerin der von ihrem Bruder durch eine eidesstaBliche Erklärung bestä`gt wurde zutrip, wonach sie nach einer Anfangszeit die Baracke verlassen und sich Arbeit gegen geringfügige Entlohnung mit LebensmiBeln gesucht haben. Auch das junge Lebensalter der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum (7 beziehungsweise 8 Jahre) spricht nicht gegen die Anerkennung als GheBobeitragszeiten. Das Bundessozialgericht hat bereits in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass im Zuge der GheBo-Rechtsprechung keine LebensaltersUntergrenze von 14 Jahren zugrunde zu legen ist (vgl. unter anderem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R). Die Kammer ist darüber hinaus der Überzeugung, dass in der Regel Kinder jedenfalls ab dem vollendeten 7. Lebensjahr sowohl die kogni`ven als auch die körperlichen Fähigkeiten besitzen, um eine freiwillige entgeltliche Tä`gkeit auszuüben. Damit können nach Überzeugung der Kammer zumindest ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich Beschäcigungszeiten nach dem ZRBG anerkannt werden. Im Fall der Klägerin war daher die zuletzt noch geltend gemachte GheBobeitragszeit ab Juli 1942 anzuerkennen. In Zusammenschau der wenigen erreichbaren BeweismiBel, die nach Ansicht der Kammer durchweg in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei geblieben sind, sah die Kammer keine Hinweise, die gegen den vorgetragenen Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der Klägerin für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um eine Beschäcigung dort

Select target paragraph3