allgemeine Regelung war, von den dargelegten Gründen abgesehen, auch deshalb gerechtfertigt, weil die Witwe durch die Wiederverheiratung auch Vorteile anderer Art erlangt haben kann. Wenn sich aus dieser vereinfachenden Regelung im Einzelfall Härten ergeben, so können diese nur durch Gewährung eines Härteausgleichs gemildert werden. Dabei ist jedoch, worauf der Senat bereits in seiner vorerwähnten Entscheidung hingewiesen hat, zu berücksichtigen, daß der Anspruchsteller durch die unter einem geheimen Vorbehalt geschlossene Ehe zunächst nach außen hin tatsächlich die Rechtsstellung eines rechtmäßig verheirateten Ehegatten hat erwerben wollen und daß er dadurch seine Lage auch in gewissen Beziehungen wesentlich verbessert haben kann. Die Entschädigungsbehörde hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des §171 Abs. 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und Rente nicht festgestellt werden könne. Diese Entscheidung war als Ermessensentscheidung gemäß §211 BEG nur unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ein Ermessensfehler in diesem Sinne in der Entscheidung des Entschädigungsamts nicht erkennbar sei. Es entspreche durchaus dem Grundgedanken des §171 BSG, der Härten mildern helfen solle, wenn das Entschädigungsamt das Vorliegen einer Härte da verneine, wo dem Antragsteller als Entschädigung für den fraglichen Schaden eine Kapitalentschädigung von 18.260,17 DM, eine Rentennachzahlung von 5.808 DM und seit dem 1. November 1958 eine laufende Rente von monatlich 528 DM geleistet werde. In dem vom Gesetz vorgeschriebenen Verlust der Witwenversorgung für die Zeit der Ehe mit Bu. könne keine die Klägerin treffende Härte gesehen werden. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben. Über ihre Kosten ist nach §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG entschieden worden.

Select target paragraph3