gleichwohl als Wiederverheiratung, und zwar in demselben Sinne wie in §17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG, behandele. Die Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn die Wiederverheiratung in einem solchen Falle den Rentenanspruch der Witwe unberührt lassen würde. Die Ausführungen der Klägerin in diesem Rechtsstreit geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes sind eindeutig. Der Gesetzgeber hat ersichtlich eine unterschiedliche Behandlung nichtiger Ehen je nach dem Grunde ihrer Nichtigkeit auch nach erfolgter Nichtigerklärung nicht vorschreiben wollen. Er hätte den Entschädigungsorganen damit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen, insbesondere auch der Frage zugemutet, ob der in dem Nichtigkeitsurteil - im Regelfall eines ausländischen Gerichts - oder in dem ihm vorangegangenen Verfahren angegebene Nichtigkeitsgrund mit dem im Entschädigungsverfahren behaupteten übereinstimmt, und ob bejahendenfalls dieser Grund schon auf Grund des Nichtigkeitsurteils als gegeben anzuerkennen oder ob auf Grund einer eigenen Untersuchung des Entschädigungsorgans zu entscheiden ist, ob er auch wirklich vorgelegen und zur Nichtigerklärung der Ehe geführt hat. Um das Entschädigungsverfahren mit solchen Fragen nicht zu belasten, knüpft das Gesetz bei der Regelung des Entschädigungsanspruchs der Witwe in den §§17 und 23 EheG an die verhältnismäßig leicht feststellbaren Tatbestandsvoraussetzungen der Wiederverheiratung im Sinne einer formgültigen Eheschließung einerseits und der Nichtigerklärung der Ehe andererseits an. Der Gesetzgeber ist dabei, wie der Revision zuzugeben ist, von der Erwägung ausgegangen, daß in der Regel die Versorgung der Witwe in der Zeit zwischen ihrer Wiederverheiratung und der Nichtigkeitserklärung auf Grund der - wenn auch nichtigen - Ehe gesichert gewesen sei. Er kann dabei jedoch nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß eine solche Versorgung in derartigen Fällen nicht immer bestanden hat. Das ergibt sich deutlich aus der Begründung zu §14 b und §14 g des Regierungsentwurfs zum BEG (BTDrucks, 1949/55, S. 103, 107), in der ausgeführt ist: Der Anspruch auf Rente stehe in erster Linie der Witwe eines getöteten Verfolgten zu, und zwar grundsätzlich bis zu ihrem Tode. Entsprechend der Vorschrift des §164 Abs. 1 Nr. 1 des BBG erlösche jedoch der Anspruch mit der Wiederverheiratung. Diese Regelung erscheine auch für das Entschädigungsrecht angezeigt, weil die Witwe in der Regel durch die Wiederverheiratung in einen neuen, mit dem Verfolgten nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis eintrete und überdies einen neuen Versorgungsanspruch erwerbe. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Fortfall der Rente in der Zeit von der Wiederverheiratung bis zur Nichtigerklärung der neuen Ehe ausnahmslos und nicht, wie die Revision will, nur für den Fall angeordnet, daß die Witwe während dieser Zeit durch die neue Ehe keine oder nur eine unzureichende Versorgung gehabt hat. Eine solche

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