allein von der Beantwortung der Frage ab, ob die am 18. August 1950 in gültiger Form vorgenommene Eheschließung der Klägerin deshalb nicht als Wiederverheiratung im Sinne der §§17 Abs. 1 Ziff. 1, 23 BEG anzusehen ist, weil sie nach dem übereinstimmenden Willen der Eheschließenden nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen begründen, sondern lediglich der Klägerin die Einwanderung in die USA und den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit ermöglichen sollte und weil sie aus diesem Grunde inzwischen durch Urteil eines amerikanischen Gerichts für nichtig erklärt worden ist. Der Senat hat diese Frage inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils durch Urteil vom 8. Juni 1960 (IV ZR 34/60 = RzW 1960, 470) im gleichen Sinne, wie die Vorinstanzen, entschieden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß im Sinne des Entschädigung a rechts jede formgültige Eheschließung als Wiederverheiratung angesehen werden müsse. Es könne nicht Sache der deutschen Entschädigungsorgane sein, auf entsprechende Behauptungen des Anspruchstellers hin zu prüfen, ob bei der Eheschließung außer der Erfüllung der Formvorschriften auch die sonstigen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Ehe nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei, die ihre spätere Nichtigerklärung zur Folge haben könnten. Eine solche Prüfung sei auch den deutschen Entschädigungsorganen bis zur Nichtigerklärung der Ehe durch die Bestimmung des §23 EheG verwehrt, nach der sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt sei. Schon daraus folge, daß auch eine Eheschließung, die trotz ihrer Formgültigkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen lediglich zu einer nichtigen oder vernichtbaren Ehe geführt habe, gleichwohl eine Eheschließung sei. Der rechtliche Vorgang der Eheschließung als solcher könne und solle durch die Nichtigerklärung nicht ungeschehen gemacht werden. Er werde vielmehr in dieser Erklärung vorausgesetzt und wirke als Tatbestandsvoraussetzung, an die das Gesetz auch im Falle der Nichtigerklärung bestimmte Rechtsfolgen anknüpfe, fort. Im Bereiche des Entschädigungsrechts ergebe sich das für die Wiederverheiratung eindeutig aus §23 Satz 2 und 3 BEG. Die Wirkung der Wiederverheiratung würde im Falle der Nichtigerklärung der Ehe insoweit nicht beseitigt, als der Fortfall der Rente in der Zeit von der Wiederverheiratung bis zur Nichtigerklärung bestehen bleibe und etwaige Versorgungsansprüche, die die Witwe oder der Witwer durch die Wiederverheiratung in Verbindung mit der Nichtigerklärung der Ehe gegen den Ehegatten der nichtigen Ehe erlangt habe, bei der Bemessung der wiederauflebenden Rente zu berücksichtigen seien. Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpfe, die, wie sich später herausstelle, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt habe, so beweise das, daß es sie

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