dorthin, die aber scheiterte. Daraufhin wurde am 16. August 1950 die Ehe zwischen Bu. und der Klägerin geschlossen. Zwei Jahre mußten sie noch in Deutschland und in der Schweiz warten, bis die Einreise in die USA im Jahre 1952 gelang. Der Sohn Manfred S. kam als displaced person ebenfalls in die USA. Nach der Darstellung der Klägerin hatte die Ehe mit Bu. niemals einen ihrem eigentlichen Wesen entsprechenden Inhalt. Es soll niemals eine eheliche, insbesondere eine geschlechtliche Gemeinschaft bestanden haben, und Bu. soll der Klägerin auch niemals Unterhalt geleistet haben, soll hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen sein. Nachdem die Klägerin die US-Staatsbürgerschaft erlangt hatte, wurde die Ehe durch Gerichtsurteil in Baltimore am 23. Oktober 1957 für null und nichtig erklärte. Die Klägerin hat im Jahre 1952 bei dem Entschädigungsamt Berlin Ansprüche auf Witwenversorgung nach ihrem zweiten Ehemann Leonhard S. erhoben. Durch Bescheide vom 4. Juni 1957 und vom 7. Oktober 1958 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. August 1938 bis zum 31. August 1950 und Rente für die Zeit ab 1. Dezember 1957, d.h. beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils folgenden Monat, zugesprochen. Leonhard S. ist hierbei in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden. Für die Zeit der Ehe mit B - September 1950 bis November 1957 - ist die Versorgung durch den Bescheid vom 7. Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Klägerin sich wiederverheiratet habe (§17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG). Von einer Scheinehe in dem Sinne, daß eine Wiederverheiratung nicht vorliege, könne nicht die Rede sein. Daß diese neue Ehe der Antragstellerin keine Versorgung gebracht habe, sei angesichts der eindeutigen und bindenden Vorschrift des §17 Abs. 1 Nr. 1 BEG ohne Bedeutung. Durch weiteren Bescheid vom 7. Januar 1959 hat das Entachädigungsamt Berlin auch den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung der Versorgung für die Zeit vom September 1950 bis zum November 1957 im Wege des Härteausgleichs abgelehnt, weil die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des §171 Abs. 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und Rente nicht gesehen werden könne. Gegen beide Bescheide wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Versorgung für die genannte Zeit in erster Linie auf Grund des §17 BEG, hilfsweise nach §171 BEG. Sie ist der Ansicht, daß ihre im Notstand geschlossene, rein formale Ehe keine richtige Ehe gewesen sei, mithin von einer Wiederverheiratung nicht gesprochen werden könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt

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