dorthin, die aber scheiterte. Daraufhin wurde am 16. August 1950 die Ehe zwischen Bu. und
der Klägerin geschlossen. Zwei Jahre mußten sie noch in Deutschland und in der Schweiz
warten, bis die Einreise in die USA im Jahre 1952 gelang. Der Sohn Manfred S. kam als
displaced person ebenfalls in die USA. Nach der Darstellung der Klägerin hatte die Ehe mit
Bu. niemals einen ihrem eigentlichen Wesen entsprechenden Inhalt. Es soll niemals eine
eheliche, insbesondere eine geschlechtliche Gemeinschaft bestanden haben, und Bu. soll der
Klägerin auch niemals Unterhalt geleistet haben, soll hierzu auch gar nicht in der Lage
gewesen sein. Nachdem die Klägerin die US-Staatsbürgerschaft erlangt hatte, wurde die Ehe
durch Gerichtsurteil in Baltimore am 23. Oktober 1957 für null und nichtig erklärte. Die
Klägerin hat im Jahre 1952 bei dem Entschädigungsamt Berlin Ansprüche
auf Witwenversorgung nach ihrem zweiten Ehemann Leonhard S. erhoben. Durch Bescheide
vom 4. Juni 1957 und vom 7. Oktober 1958 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr
Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. August 1938 bis zum 31. August 1950 und Rente
für die Zeit ab 1. Dezember 1957, d.h. beginnend mit dem auf die Rechtskraft des
Nichtigkeitsurteils folgenden Monat, zugesprochen. Leonhard S. ist hierbei in die
vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden. Für die Zeit der Ehe
mit B - September 1950 bis November 1957 - ist die Versorgung durch den Bescheid vom 7.
Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Klägerin sich wiederverheiratet
habe (§17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG). Von einer Scheinehe in dem Sinne, daß eine
Wiederverheiratung nicht vorliege, könne nicht die Rede sein. Daß diese neue Ehe der
Antragstellerin keine Versorgung gebracht habe, sei angesichts der eindeutigen und
bindenden Vorschrift des §17 Abs. 1 Nr. 1 BEG ohne Bedeutung. Durch weiteren Bescheid
vom 7. Januar 1959 hat das Entachädigungsamt Berlin auch den hilfsweise gestellten Antrag
der Klägerin auf Gewährung der Versorgung für die Zeit vom September 1950 bis zum
November 1957 im Wege des Härteausgleichs abgelehnt, weil die Klägerin zwar an sich zu
dem berechtigten Personenkreis des §171 Abs. 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der
ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und Rente nicht gesehen werden könne. Gegen beide
Bescheide wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Versorgung für
die genannte Zeit in erster Linie auf Grund des §17 BEG, hilfsweise nach §171 BEG. Sie ist
der Ansicht, daß ihre im Notstand geschlossene, rein formale Ehe keine richtige Ehe gewesen
sei, mithin von einer Wiederverheiratung nicht gesprochen werden könne. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die
das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das
beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt