allgemeine Regelung war, von den dargelegten Gründen abgesehen, auch deshalb
gerechtfertigt, weil die Witwe durch die Wiederverheiratung auch Vorteile anderer Art erlangt
haben kann. Wenn sich aus dieser vereinfachenden Regelung im Einzelfall Härten ergeben, so
können diese nur durch Gewährung eines Härteausgleichs gemildert werden. Dabei ist
jedoch, worauf der Senat bereits in seiner vorerwähnten Entscheidung hingewiesen hat, zu
berücksichtigen, daß der Anspruchsteller durch die unter einem geheimen Vorbehalt
geschlossene Ehe zunächst nach außen hin tatsächlich die Rechtsstellung eines rechtmäßig
verheirateten Ehegatten hat erwerben wollen und daß er dadurch seine Lage auch in gewissen
Beziehungen wesentlich verbessert haben kann. Die Entschädigungsbehörde hat den von der
Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs mit der Begründung
abgelehnt, daß die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des §171 Abs. 1
BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und
Rente nicht festgestellt werden könne. Diese Entscheidung war als Ermessensentscheidung
gemäß §211 BEG nur unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Das
Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ein Ermessensfehler in diesem Sinne in
der Entscheidung des Entschädigungsamts nicht erkennbar sei. Es entspreche durchaus
dem Grundgedanken des §171 BSG, der Härten mildern helfen solle, wenn das
Entschädigungsamt das Vorliegen einer Härte da verneine, wo dem Antragsteller als
Entschädigung für den fraglichen Schaden eine Kapitalentschädigung von 18.260,17 DM,
eine Rentennachzahlung von 5.808 DM und seit dem 1. November 1958 eine laufende Rente
von monatlich 528 DM geleistet werde. In dem vom Gesetz vorgeschriebenen Verlust der
Witwenversorgung für die Zeit der Ehe mit Bu. könne keine die Klägerin treffende Härte
gesehen werden. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach allem
kann die Revision keinen Erfolg haben. Über ihre Kosten ist nach §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG
entschieden worden.