Schutzschriq für den Antragsgegner bestellt hat, besteht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83). Von einer Kenntnis des Antragstellers ist aber auszugehen, wenn der Prozessbevollmächmgte im Rubrum der einstweiligen Verfügung als solcher bezeichnet ist (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 929, Rn. 13). Danach war die einstweilige Verfügung vorliegend an den Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten zuzustellen. Dieser haBe sich mit Einreichen der Schutzschriq hinreichend durch eindeumge und unmissverständliche Erklärung bestellt. Die erklärte „Empfangsberechmgung der Zustellung des Antrages“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Rechtsanwalt (auch) der Beschluss über eine einstweilige Verfügung zugestellt werden solle. Zudem ist die Kenntnis des Verfügungsklägers von der Bevollmächmgung zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung anzunehmen. Denn hierfür ist ausreichend, dass der Verfahrensbevollmächmgte in der einstweiligen Verfügung im Rubrum als solcher aufgeführt wurde. Eine Nachforschung des Verfügungsklägers, zu der dieser in der Tat nicht verpflichtet ist, war insofern nicht erforderlich. Dem widerspricht nicht, dass das Rubrum die Kanzlei aufführt und nicht den im konkreten Fall zuständigen Rechtsanwalt. Denn bereits hieraus lassen sich die Bevollmächmgung sowie eine zustellungsfähige Anschriq entnehmen. b. Dem Verfahrensbevollmächmgten ist die einstweilige Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zugestellt worden. Die am 3.6.2015 erfolgte Übersendung einer Kopie der einstweiligen Verfügung war nicht fristwahrend. Unabhängig von der Frage, ob eine Kopie ausreichend ist, war zu diesem Zeitpunkt die Monatsfrist bereits abgelaufen. Diese begann mit Zustellung des Beschlusses der einstweiligen Verfügung an den Verfügungskläger (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929, Rn. 5) am 14.4.2015 und endete gemäß §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des 14.5.2015. Ebenso konnte die am 8.6.2015 veranlasste Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht mehr fristwahrend erfolgen. 2. Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO als geheilt anzusehen. Die Vorschriq des § 189 ZPO zur Heilung von Zustellungsmängeln ist auf die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO anzuwenden (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929, Rn. 3, 14). Danach gilt das Dokument in dem Moment als zugestellt, in dem es tatsächlich bei dem richmgen Zustellungsadressaten zugegangen ist. Über die Heilung entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 189, Rn. 9; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 189, Rn. 13). a. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Heilungsvoraussetzungen ist grundsätzlich die Partei,

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