Zustellung der einstweiligen Verfügung unwirksam. Hierzu behauptet sie, dass sie ihren
Verfahrensbevollmächmgten erst am 25.5.2015 per E-Mail kontakmert habe, nachdem sie das
Schreiben des Verfügungsklägers mit Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung am
18.5.2015 erhalten habe. Bis dahin habe sie ihrem Verfahrensbevollmächmgten die
einstweilige Verfügung nicht übermiBelt, da sie davon ausgegangen sei, dass ihm der
Beschluss bereits vorliege. Mit Schriqsatz vom 12.10.2015 behauptet sie weiter, dass der
Schriqsatz vom 22.5.2015, mit dem Widerspruch eingelegt wurde, falsch damert sei. Weiter
ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass die Berufung auf die fehlende Zustellung
nicht rechtsmissbräuchlich sei; soweit ihr Verfahrensbevollmächmgter mit Schriqsatz vom
4.6.2015 dem Verfügungskläger mitgeteilt habe, dass er an der beabsichmgten „Zustellung“
nicht mitwirke, habe er diesen lediglich davon unterrichten wollen, dass die Zustellung
fehlerhaq sei und er daher nicht an ihr habe mitwirken können. Auf Antrag der
Verfügungsbeklagten vom 22.5.2015 und Beschwerde vom 1.6.2015 hat die Kammer mit
Beschluss vom 24.6.2015 die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom
14.4.2015 ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriqsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist wegen des
Ablaufs der Frist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO, die die Vollziehung der einstweiligen
Verfügung unzulässig werden lässt, aufzuheben (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl.
2014, § 929, Rn. 5, § 936, Rn. 7). Denn sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO
nicht an den richmgen Adressaten nach § 172 ZPO zugestellt worden, der Zustellungsmangel
ist nicht nach § 189 ZPO geheilt und die Berufung auf die fehlerhaqe Zustellung ist auch nicht
als rechtsmissbräuchlich anzusehen. 1. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb der
Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht an den richmgen Adressaten zugestellt
worden. a. Sofern sich ein Verfahrensbevollmächmgter bestellt hat, ist richmger Adressat für
die Zustellung der einstweiligen Verfügung nach §§ 922 Abs. 2, 936, 172 ZPO dieser. Erfolgt
die Bestellung durch Hinterlegung einer Schutzschriq, ist aber nur dann an den
Verfahrensbevollmächmgten nach § 172 ZPO zuzustellen, wenn eine eindeumge und
unmissverständliche Erklärung des Rechtsanwaltes vorliegt, dass er umfassende
Vertretungsmacht habe, und der Antragsteller von der Bestellung Kenntnis hat (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20.10.1983 - 2 U 102/83; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, §
922, Rn. 11). Eine Nachforschungspflicht des Antragstellers, ob sich ein Rechtsanwalt in der