Schutzschriq für den Antragsgegner bestellt hat, besteht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83). Von einer Kenntnis des Antragstellers ist aber
auszugehen, wenn der Prozessbevollmächmgte im Rubrum der einstweiligen Verfügung als
solcher bezeichnet ist (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 929, Rn. 13). Danach war
die einstweilige Verfügung vorliegend an den Verfahrensbevollmächmgten
der Verfügungsbeklagten zuzustellen. Dieser haBe sich mit Einreichen der Schutzschriq
hinreichend durch eindeumge und unmissverständliche Erklärung bestellt. Die erklärte
„Empfangsberechmgung der Zustellung des Antrages“ ist dahingehend zu verstehen, dass
dem Rechtsanwalt (auch) der Beschluss über eine einstweilige Verfügung zugestellt werden
solle. Zudem ist die Kenntnis des Verfügungsklägers von der Bevollmächmgung zum Zeitpunkt
der Zustellung der einstweiligen Verfügung anzunehmen. Denn hierfür ist ausreichend, dass
der Verfahrensbevollmächmgte in der einstweiligen Verfügung im Rubrum als solcher
aufgeführt wurde. Eine Nachforschung des Verfügungsklägers, zu der dieser in der Tat nicht
verpflichtet ist, war insofern nicht erforderlich. Dem widerspricht nicht, dass das Rubrum die
Kanzlei aufführt und nicht den im konkreten Fall zuständigen Rechtsanwalt. Denn bereits
hieraus lassen sich die Bevollmächmgung sowie eine zustellungsfähige Anschriq
entnehmen. b. Dem Verfahrensbevollmächmgten ist die einstweilige Verfügung innerhalb der
Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zugestellt worden. Die am 3.6.2015 erfolgte
Übersendung einer Kopie der einstweiligen Verfügung war nicht fristwahrend. Unabhängig
von der Frage, ob eine Kopie ausreichend ist, war zu diesem Zeitpunkt die Monatsfrist bereits
abgelaufen. Diese begann mit Zustellung des Beschlusses der einstweiligen Verfügung an den
Verfügungskläger (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929, Rn. 5) am 14.4.2015 und
endete gemäß §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des
14.5.2015. Ebenso konnte die am 8.6.2015 veranlasste Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht
mehr fristwahrend erfolgen. 2. Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO als geheilt
anzusehen. Die Vorschriq des § 189 ZPO zur Heilung von Zustellungsmängeln ist auf die Frist
des § 929 Abs. 2 ZPO anzuwenden (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929, Rn. 3,
14). Danach gilt das Dokument in dem Moment als zugestellt, in dem es tatsächlich bei dem
richmgen Zustellungsadressaten zugegangen ist. Über die Heilung entscheidet das Gericht
nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, §
189, Rn. 9; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 189, Rn. 13). a. Darlegungs- und
beweisbelastet für das Vorliegen der Heilungsvoraussetzungen ist grundsätzlich die Partei,