die sich auf die Heilung der unwirksamen Zustellung beruq (Fölsch, NJW 2015, 1760, 1762),
vorliegend also der Verfügungskläger. Dem ist der Verfügungskläger nicht hinreichend
nachgekommen. Er führt lediglich aus, dass die Verfügungsbeklagte ihren
Verfahrensbevollmächmgten sicherlich unmiBelbar von dem Erlass der einstweiligen
Verfügung unterrichtet habe. Das alleine vermag jedoch für eine hinreichend substanmierte
Darlegung nicht zu genügen. b. Hieran ändert die ausnahmsweise der Verfügungsbeklagten
obliegende sekundäre Darlegungslast nichts. Denn sie ist dieser hinreichend
nachgekommen. Der Prozessgegner trägt eine sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in
denen eine Partei die Heilung der Zustellung durch tatsächlichen Zugang des Dokumentes an
den Verfahrensbevollmächmgten als richmgen Adressaten darzulegen und zu beweisen hat.
Denn Letztere befindet sich in der misslichen Lage, dass sie nicht näher vortragen kann, wann
und wie das Dokument an den Verfahrensbevollmächmgten gelangt ist, da ihr der Einblick in
die Vorgänge zwischen dem Prozessgegner und ihrem Vertreter fehlt. Der Prozessgegner
muss danach vortragen, unter welchem Umständen und zu welchem Zeitpunkt sein
Verfahrensbevollmächmgter das Dokument erhalten hat (vgl. Fölsch, NJW 2015, 1760,
1762). Die Verfügungsbeklagte ist der sekundären Darlegungslast vorliegend
nachgekommen, indem sie ausführt, dass sie ihren Verfahrensbevollmächmgten am
25.5.2015 per E-Mail kontakmert habe, nachdem sie das Schreiben des Verfügungsklägers mit
Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung vom 18.5.2015 erhalten habe; bis zu
diesem Zeitpunkt sei ihrem Verfahrensbevollmächmgten die einstweilige Verfügung nicht
übermiBelt worden. Dieser Behauptung steht nicht entgegen, dass der
Verfahrensbevollmächmgte bereits mit einem auf den 22.5.2015 damerten Schriqsatz
Widerspruch erhoben hat. Die Verfügungsbeklagte führt hierzu im Schreiben vom
12.10.2015 aus, dass der Schriqsatz vom 22.5.2015, der an das Gericht am 26.5.2015
übermiBelt wurde, falsch damert gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob dieser nach der
mündlichen Verhandlung erfolgte Tatsachenvortrag noch zu berücksichmgen ist (vgl. hierzu
OLG München v. 14.12.1978 - 6 U 3648/78, GRUR 1979, 172; OLG Frankfurt v. 29.12.2010 - 6
U 171/10; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 283, Rn. 2; Prü|ng, in: MüKo,
ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283, Rn. 8). Denn auch dem bisherigen Tatsachenvortrag ist bestämgend
zu entnehmen, dass die einstweilige Verfügung dem Verfahrensbevollmächmgten
der Verfügungsbeklagten jedenfalls am 22.5.2015 mit Einlegung des Widerspruchs und damit
nach dem Ablauf der Monatsfrist am 14.5.2015 noch nicht vorgelegen haBe. In dem