gemachte Verpflichtung der Beklagten ist für die Zeit ab 28. Dezember 1970 nicht mehr begründet. Dem Klagantrag in der vor dem Tatrichter gestellten Form kann nicht mehr staYgegeben werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Klage abzuweisen ist. 8 89 Abs. 4 BEG besbmmt, daß das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt gilt, wenn die Verpflichtung zur Einräumung des Arbeitsplatzes unanfechtbar oder rechtskrä[ig festgestellt ist. 8 89 BEG sagt aber nicht, ob und auf welchen Zeitpunkt die rechtskrä[ige Feststellung zurückwirkt. Diese Lücke wird besonders deutlich, wenn der Tatrichter, bevor der Kläger 65 Jahre alt wurde, die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes festgestellt haYe, das Urteil aber, gegebenenfalls verzögert durch die Einlegung einer unbegründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, erst rechtskrä[ig wurde, nachdem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet haYe. Wenn in diesem Fall das Urteil wirkungslos wäre, häYe der Kläger seinen bis zum EintriY in das Rentenalter bestehenden Anspruch durch Zeitablauf verloren. Ähnlich liegen die Dinge, wenn wie hier der Kläger vor rechtskrä[igem Abschluß des Entschädigungsverfahrens in das 66. Lebensjahr eintriY. Der bloße Zeitablauf würde den Arbeitgeber von seiner Schuld befreien, die mit der Erfüllung der Voraussetzungen der 88 1, 4, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 bis 3; 189 oder 189 a Abs. 1 BEG bereits entstanden war. Die Verpflichtung würde ohne Rücksicht darauf erlöschen, aus welchen Gründen das in Rechtskra[ erwachsende Urteil erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers 9

Select target paragraph3