gemachte Verpflichtung der Beklagten ist für die Zeit ab 28. Dezember 1970 nicht mehr
begründet.
Dem Klagantrag in der vor dem Tatrichter gestellten Form kann nicht mehr staYgegeben
werden.
Das bedeutet jedoch nicht, daß die Klage abzuweisen ist. 8 89 Abs. 4 BEG besbmmt, daß das
Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt gilt, wenn die Verpflichtung zur Einräumung des
Arbeitsplatzes unanfechtbar oder rechtskrä[ig festgestellt ist. 8 89 BEG sagt aber nicht, ob
und auf
welchen Zeitpunkt die rechtskrä[ige Feststellung zurückwirkt. Diese Lücke wird besonders
deutlich,
wenn der Tatrichter, bevor der Kläger 65 Jahre alt wurde, die Pflicht des Arbeitgebers zur
Einräumung des Arbeitsplatzes festgestellt haYe, das Urteil aber, gegebenenfalls verzögert
durch
die Einlegung einer unbegründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, erst
rechtskrä[ig wurde, nachdem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet haYe. Wenn in diesem
Fall
das Urteil wirkungslos wäre, häYe der Kläger seinen bis zum EintriY in das Rentenalter
bestehenden Anspruch durch Zeitablauf verloren. Ähnlich liegen die Dinge, wenn wie hier
der
Kläger vor rechtskrä[igem Abschluß des Entschädigungsverfahrens in das 66. Lebensjahr
eintriY.
Der bloße Zeitablauf würde den Arbeitgeber von seiner Schuld befreien, die mit der Erfüllung
der
Voraussetzungen der 88 1, 4, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 bis 3; 189 oder 189 a Abs. 1 BEG bereits
entstanden war. Die Verpflichtung würde ohne Rücksicht darauf erlöschen, aus welchen
Gründen
das in Rechtskra[ erwachsende Urteil erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers
9