einen fristgerechten Antrag bei einer der in 8 189 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Stellen einreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde den Anspruch bis 31. Dezember 1965 konkrebsiert hat. Die Behörde hat die Anmeldung entgegenzunehmen; ihre Wirksamkeit hängt nicht von dem Willen oder einem besbmmten Verhalten der Behörde ab. Das gilt auch für den Anspruch aus 8 89 BEG. 8 194 BEG begründet nur eine Pflicht der Behörde, nicht des Antragstellers. Die Zustellung des Antrags an den Arbeitgeber soll ihn in das behördliche Verfahren einbeziehen, ihn unterrichten, daß er in Anspruch genommen werde, und ihm Gelegenheit zur Verteidigung geben. Dieser Zweck der durch die Behörde zu bewirkenden Zustellung wurde im übrigen dadurch erreicht, daß der Kläger schon im Juni 1964 in Verhandlungen mit der Beklagten über die Einräumung des Arbeitsplatzes eintrat. 2. Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand seines Urteils vom 5. März 1969 fest, daß der Kläger am 28. Dezember 1905 geboren ist. Darin ist die Feststellung enthalten, daß er am 28. Dezember 1970 das 65. Lebensjahr vollenden wird. Diese Tatsache hat das Revisionsgericht zu berücksichbgen (8 561 Abs. 1 ZPO, 8 209 Abs. 1 BEG). Nach 8 89 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwerbgen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die geltend 8

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